+43 512 560589 office@divalentino.at

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Service-Entgelt für E-Card ab 15. November 2005 für 2006


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Service-Entgelt für E-Card ab 15. November 2005 für 2006

November 2005
Kategorien: Klienten-Info

Im November 2005 fällt erstmals dieses Entgelt in der Höhe von € 10,- fürden Versicherten an.

:: Maßnahmen des Dienstnehmers

  • Zum Stichtag 15. November 2005 ist zu prüfen, ob die Dienstnehmer mitversicherte Ehepartner/Lebensgefährten haben.
  • Bis 7. Dezember 2005 sind mittels Formular „Meldung des Service-Entgelts“ (erhältlich unter www.ooegkk.at) die Entgelte bekannt zu geben.

:: Beitragsvorschreibung

Das gemeldete Service-Entgelt wird mit der Beitragsvorschreibung für November vorgeschrieben.

:: Selbstabrechner

Diese haben das Entgelt mit der Beitragsvorschreibung November 2005 zu melden und mit den übrigen Beiträgen für November bis spätestens 15. Dezember 2005 zu zahlen.

:: Befreiungen

Befreit sind Arbeitnehmer, die bisher von der Krankenscheingebühr befreit waren, oder ein anderer Arbeitgeber die Gebühr einhebt. Den Nachweis hiefür hat der Dienstnehmer zu erbringen. Weiters sind Kinder und geringfügig Beschäftigte befreit.

:: Steuerliche Qualifikation

Das Service-Entgelt mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges, da es sich um einen Pflichtbeitrag handelt. Außerhalb eines Dienstverhältnisses kann es als Werbungskosten im Veranlagungsweg - ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag - geltend gemacht werden.

Bild: © Martin Green - Fotolia