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Verschärfung der Spekulationsbesteuerung von Fremdwährungsdarlehen
Fremdwährungskredite locken mit geringen Zinsen und der Möglichkeit, im Falle einer günstigen Wechselkursentwicklung Währungsgewinne zu erzielen. Aus diesem Grund nehmen auch immer mehr Privatpersonen Fremdwährungskredite in Anspruch.
Sofern Wechselkursgewinne binnen eines Jahres (Spekulationsfrist) - z.B. durch Konvertierung in eine andere Währung - realisiert werden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Die Konvertierung einer Fremdwährungsschuld im Privatvermögen führte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 6624a der EStR) nur dann zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften, wenn binnen eines Jahres die Konvertierung in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgeschaltete Währung erfolgte. Mangels Zufluss eines Kursvorteils löste bislang eine Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung keine Steuerpflicht aus.
Nach nunmehr geänderter Auffassung der Finanzverwaltung (um eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften sicherzustellen) soll jedoch auch bei wechselkurslabilen Währungen im Konvertierungszeitpunkt eine definitive Realisierung des Kursgewinnes feststehen, so dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vorliegt. Bei Überschreiten der jährlichen Freigrenze von insgesamt € 440,- können daher binnen eines Jahres realisierte Konvertierungsgewinne einer bis zu 50%igen Steuerbelastung unterliegen. Ein Ausgleich der Spekulationseinkünfte mit anderen Einkünften ist dabei nicht möglich; es besteht lediglich eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Verlusten aus Spekulationsgeschäften. Es sollte daher jedenfalls darauf geachtet werden, dass eine Konvertierung der Fremdwährungsschuld - nach Möglichkeit - außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
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