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Das Paketsteuergesetz 2026 - neue Besteuerung der Logistik im E-Commerce
Mit dem Paketsteuergesetz wird in Österreich erstmals eine eigenständige Steuer auf die Zustellung von Paketen eingeführt. Der Gesetzgeber versucht damit auf das anhaltend starke Wachstum des Onlinehandels zu reagieren und verfolgt neben fiskalischen Zielen insbesondere ökologische und standortpolitische Lenkungseffekte. Der Paketsteuer unterliegt ab 1. Oktober 2026 (Auslöser ist die Annahme der Zahlung) die Zustellung von Paketen im Inland, sofern diese im Rahmen von Versandhandelsumsätzen erfolgt. Maßgeblich ist, dass der Verkauf der Waren unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Internet) zustande kommt und der Unternehmer die Beförderung veranlasst. Nicht erfasst sind demgegenüber klassische stationäre Kaufvorgänge mit nachgelagerter Lieferung (Nachversand von im Geschäft gekauften Produkten) oder Abholmodelle ("Click-and Collect"). Diese Abgrenzung verdeutlicht die klare Fokussierung auf den digitalen Vertriebskanal.
Grundsätzlich ist der Versandhändler steuerpflichtig, allerdings nur, sofern seine Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Mio. € überschritten haben. Diese hohe Schwelle führt dazu, dass die Steuer primär große Marktteilnehmer treffen soll. Zusätzlich wird durch die Übernahme der aus der Umsatzsteuer bekannten Plattformfiktion erreicht, dass auch Betreiber von Onlineplattformen als fiktive Versandhändler gelten können und damit in die Steuerpflicht einbezogen werden. Durch die Plattformfiktion können auch Anbieter, die unter der 100-Mio.-€-Grenze liegen, von der Paketsteuer betroffen sein.
Die Steuer beträgt grundsätzlich 2 € pro Paket, alternativ kann sie auch pauschal pro Bestellung erhoben werden. Da die Paketsteuer je Paket/Bestellung eingehoben wird, führt dies zu einer relativ betrachtet stärkeren Belastung bei niedrigpreisigen Produkten und setzt zugleich Anreize zur Bündelung von Bestellungen. Eine Besonderheit liegt im Zeitpunkt der Steuerentstehung: Diese knüpft bereits an die Annahme der Zahlung an und nicht an die tatsächliche Zustellung des Pakets. Dadurch ergeben sich nicht nur Abweichungen zur logistischen Realität, sondern auch potenzielle Cashflow-Effekte. Besonders praxisrelevant ist zudem, dass eine nachträgliche Entlastung bei Retouren ausgeschlossen ist, sofern die Zustellung bereits erfolgt ist. Das heißt, auch wenn Waren zurückgesendet werden und die Lieferung nicht stattfindet, fällt Paketsteuer an.
Für die Anwendung der Steuer ist maßgeblich, ob ein Versandhandelsumsatz im Sinne des Art. 3 BMR vorliegt, was insbesondere Lieferungen an Nichtunternehmer oder diesen gleichgestellte Abnehmer voraussetzt. Dazu zählen neben Privatpersonen auch Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind wie Kleinunternehmer oder auch pauschalierte Landwirte sowie bestimmte juristische Personen. Diese Differenzierung führt in der Praxis zu erhöhtem Prüfungsaufwand und birgt ein erhebliches Fehlerrisiko, insbesondere bei Mischkunden oder unzureichend dokumentierten Kundendaten.
Verfahrensrechtlich soll die Paketsteuer als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet sein, die quartalsweise zu melden und zu bezahlen ist. Ergänzend bestehen umfangreiche Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, welche eine enge Verzahnung von Steuerfunktion, IT und Logistik erfordern. Die Paketsteuer ist aufgrund der Umsatzschwelle derzeit nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen relevant. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle unterliegen aktuell keiner Steuerpflicht, es sei denn, sie verkaufen Waren über eine Plattform. Gleichwohl handelt es sich um ein dynamisches Regelwerk, dessen Bedeutung mit wachsendem Onlineanteil oder geänderter Umsatzstruktur rasch zunehmen kann. Für die steuerliche Praxis ergeben sich daraus neue Abgrenzungsfragen sowie erhöhte Anforderungen an Datenqualität und Systemintegration, die bereits jetzt mitbedacht werden sollten. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
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