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Irrtum und Berichtigungspflicht im Abgabenverfahren
Je nachdem, wie es zu der irrtümlichen Gutschrift gekommen ist, entweder mit oder ohne Steuerbescheid, ist folgendes Verhalten des Gutschriftempfängers zu empfehlen:
- Er ist nicht verpflichtet das Finanzamt auf den Irrtum aufmerksam zu machen, wenn dieser nicht auf einen Offenlegungsmangel des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Beruht die irrtümliche Gutschrift auf einem falschen Steuerbescheid, kann er einen Rückzahlungsantrag stellen oder anderweitig darüber verfügen. - Resultiert diese Gutschrift aber z.B. aus einer - für den Steuerpflichtigen erkennbaren - Fehlbuchung, könnte ein Rückzahlungsantrag einen Betrugstatbestand darstellen. Gleiches gilt bei Gegenrechnung mit Umsatzsteuervorauszahlungen. Kommt es aber z.B. infolge Belastung durch Vorschreibung der Einkommensteuervorauszahlung zur Verrechnung des Guthabens liegt kein Betrug vor, da kein aktives Handeln des Steuerpflichtigen gegeben ist.
- Erkennt das Finanzamt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Verjährung die Berichtigung durchführen.
:: Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten
Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum - gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum - unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. Ob ihm eine fahrlässige Abgabenverkürzung zum Vorwurf gemacht werden kann, hängt davon ab, ob der Irrtum entschuldbar ist oder nicht. Unentschuldbar ist der Irrtum dann, wenn es der Steuerpflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, sich über die entsprechenden Rechtsvorschriften zu informieren. Kann er sich die notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen, muss er fachkundigen Rat einholen. Wurde bei einer kompetenten Stelle eine Auskunft eingeholt, so kann ihm eine falsche Auskunft nicht zur Last gelegt werden. Eine weitere Überprüfung der Auskunft ist nicht mehr notwendig. Handelt er daher im Vertrauen auf diese (falsche) Auskunft, bleibt er straffrei.
:: Berichtigungspflicht
Gibt der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung ab und erkennt erst später den Fehler, ohne ihn auf Grund der Anzeigepflicht gem. § 139 BAO zu korrigieren, entscheidet ein Zufallselement über den Finanzstraftatbestand wie folgt:
- Erkannte Unrichtigkeit vor Veranlagung
Die vorsätzliche pflichtwidrig unterlassene Berichtigung stellt einen selbständigen Hinterziehungstatbestand gem. § 33 Abs. 1 FinStrG dar. - Erkannte Unrichtigkeit nach Veranlagung
Der Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gem. § 34 FinStrG ist bereits bewirkt. Eine vorsätzlich unterlassene Berichtigung ist nicht mehr kausal für den eingetretenen Erfolg und bleibt als mitbestrafte Nachtat straflos.
:: Schlussbemerkung
Zum Spannungsverhältnis: Vorsatz-Fahrlässigkeit-Irrtum ist folgendes festzuhalten:
Während bei Vorsatz, Fahrlässigkeit und unentschuldbarem Irrtum eine strafbare Handlung vorliegt, stellt entschuldbarer Irrtum gem. § 9 FinStrG einen Strafausschließungsgrund dar. Eine Berichtigungspflicht in Form der Anzeige gem. § 139 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist, besteht naturgemäß nur bei Fahrlässigkeit und Irrtum, wenn nachträglich die Unrichtigkeit einer Erklärung erkannt wird. Bei Vorsatz aber auch bei bewusster Fahrlässigkeit ist ja das Erkennen nachträglicher Unrichtigkeit schon gedanklich gar nicht möglich. Der Straftatbestand ist bei Vorsatz bereits erfüllt. Abhilfe könnte in diesem Fall nur eine rechtzeitige Selbstanzeige schaffen. Ein weiteres Problem ist der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung eines Irrtums mit strafausschließender Wirkung. Dabei spielt die freie Beweiswürdigung durch die Finanzstrafbehörde eine entscheidende Rolle.
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