+43 512 560589 office@divalentino.at

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften mit 2024


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Anpassung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften mit 2024

März 2024
Kategorien: Klienten-Info

Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft, Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD ("nicht finanzielle Berichterstattung") kann die Anhebung der Größenmerkmale Auswirkungen haben, da diese Berichtspflicht u.a. für große Kapitalgesellschaften gilt.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB hat durch das BMJ zu erfolgen, wobei durch eine Verordnungsermächtigung auch andere als von der EU-Kommission festgelegte Werte festgesetzt werden können. Die Erhöhung der Schwellenwerte soll zu Erleichterungen für österreichische Unternehmen in Hinblick auf Prüfungs- und Berichtspflichten führen. Hintergrund ist die hohe Inflation und der dadurch bedingte hohe Anstieg bei Bilanzsumme und Nettoumsätzen der Unternehmen. Die neuen Schwellenwerte der EU-Kommission sind zwingend für am oder nach dem 1.1.2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Wahlweise können die Mitgliedstaaten die erhöhten Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anwenden.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov