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Management-Info - Archiv

Angemessenheit und Üblichkeit von Geschäftsführergehältern

April 2004

Laut einer aktuellen KIENBAUM Consulting Umfrage (2003) erhalten Geschäftsführer in Österreich ein durchschnittliches Jahresgesamtgehalt von insgesamt 185.500,- Euro. Bei Führungskräften der 2. Ebene beträgt das Gehalt durchschnittlich 107.800,-Euro, Manager der 3. Ebene verdienen im Schnitt 76.300,- Euro.

Die KIENBAUM-Gehaltsstrukturuntersuchungen, die sowohl die Vergütung der Geschäftsführer als auch der leitenden Angestellten analysieren, haben die jeweiligen Bezüge in Relation gesetzt. Diese sich seit 1965 kaum verändernden Vergütungsrelationen bieten eine einfache Möglichkeit, die Ausgewogenheit der Vergütungsstruktur im jeweiligen Unternehmen festzustellen. Bei Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten beträgt das Verhältnis zwischen den Gesamtbezügen eines Geschäftsführers und den Grundgehältern der leitenden Angestellten 1,7.

Die Bezüge eines GmbH-Geschäftsführers

Die Höhe der Geschäftsführerentgeltansprüche ist laut Reich-Rohrwig anhand von 3 Kriterien begrenzt:
:: Mit der im Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss festgelegten Höchstgrenze
:: Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz resultierenden Angemessenheit der Bezüge (.....), um eine Ungleichbehandlung der übrigen Gesellschafter zu vermeiden
:: Mit der aus dem Verbot der Rückgewähr von Einlagen resultierenden Angemessenheit des Entgeltes

Bei der Ermittlung der Höhe des Entgeltes gilt es zu ermitteln, welche Bezüge die Gesellschafter einer GmbH einem Fremd-Geschäftsführer anbieten bzw. welche Bezüge sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach der Verpflichtung zur kaufmännischen Vorsicht selbst einräumen kann.
Wie hoch letztendlich die Geschäftsführer-Vergütung ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab:
::
der Unternehmensgröße als wichtigste Kennzahl, gemessen am Umsatz, an der Bilanzsumme oder der Mitarbeiterzahl.
::
der Branche, in der die GmbH tätig ist.
:: der Ertragslage der GmbH.
:: der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers als ordentlicher Unternehmensleiter, der zugleich Eigentümer der Geschäftsanteile und damit des Unternehmens ist.
:: der Größe und der Stellung des Geschäftsführers innerhalb des Geschäftsführergremiums.
:: und Eigenschaften in der Person als Geschäftsführer (Ausbildung, Alter, Dauer und zeitlicher Umfang der Tätigkeit).

Unangemessene, überhöhte Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer werden bei der GmbH als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert.

In diesem Zusammenhang ist bei einem Vergleich die "Gesamtausstattung" entscheidend; das sind alle zugesagten Leistungen (PKW, Pensionszusage, etc.) -ausgedrückt in Geldwerten. Als Richtschnur für das Entgelt sind die im Kollektivvertrag vorgeschriebenen Bezüge zuzüglich eines Dispositionszuschlages (10% bis 20%) anwendbar. Erwirtschaftet das Unternehmen dauerhaft Verluste, sind bei der Festsetzung der Bezüge entsprechende Abschläge vorzunehmen.

Der kalkulatorische Unternehmerlohn bei Personengesellschaften bzw. Einzelunternehmen

Während man bei Kapitalgesellschaften (hier insb. GmbH) im Rahmen der Vergütung von Geschäftsführern von Gehältern spricht, spielt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der kalkulatorische Unternehmerlohn eine entscheidene Rolle. Bei diesen Rechtsformen wird davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung des Unternehmers bzw. Gesellschafters über den (entnommenen) Gewinn abgegolten wird. Seinen "Niederschlag" findet der Unternehmerlohn quasi über die Privatentnahmen.
Dies macht es erforderlich, für Kalkulationen bzw. betriebswirtschaftliche Vergleiche einen fremdüblichen "Unternehmerlohn" fiktiv anzusetzen. Der "kalkulatorische" Unternehmerlohn soll sich an einem Angestelltengehalt in einem vergleichbaren Unternehmen für eine vergleichbare Tätigkeit orientieren und das Unternehmerrisiko berücksichtigen.

Zur Berechnung des kalkulatorischen Unternehmerlohns als Mindestansatz wählt die KMU FORSCHUNG AUSTRIA folgenden Ansatz:
Mindestunternehmerlohn 1998/99
14-mal rd. EUR 1.817,-
EUR 25.438,-
Dispositionszuschlag von 2 % des gesamten Personalaufwandes - Deckelung mit rd. EUR 47.240,- EUR............
Jährliche Fortschreibung des Mindestunternehmerlohnes und der Deckelung mit dem Tariflohnindex EUR............
Keine weitere Berücksichtigung der Lohnnebenkosten, da die GSVG-Beiträge idR im sonstigen Aufwand bereits berücksichtigt sind  
= kalkulatorischer (Mindest-)Unternehmerlohn EUR............

Weitere Quellen zu diesem Thema:

www.kienbaum.at
www.kmuforschung.ac.at
Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht (2. Aufl. 1997), Manz

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