Artikel zum Thema: Nachversteuerung
Steuerliche Maßnahmen zum Jahresende - Für Unternehmer
Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich können bei der Veranlagung 2009 letztmalig den Eigenkapitalanstieg bis zu max. 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden 7 Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so kann der Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust verrechnet werden. Durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) lässt sich die Nachversteuerung u.U. verhindern. Anstelle der letztmaligen Inanspruchnahme dieser Begünstigung kann auch eine freiwillige vorgezogene Nachversteuerung der früher mit dem ½ DSS besteuerten Beträge erfolgen. Da die freiwillige Nachversteuerung nur mit 10% anstelle des damals verwendeten ½ DSS passiert, kann dies vorteilhaft sein, wenn mit einem entnahmebedingten Kapitalabbau innerhalb der jeweiligen verbleibenden 7 Jahre-Frist zu rechnen ist (KI 05/09).
Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen
Bei Kapitalgesellschaften können durch Bildung einer Unternehmensgruppe Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften ausgeglichen und mitunter erhebliche positive Steuereffekte realisiert werden. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.09 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2009 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2009 erworben wurde).
Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung
Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von max. 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser.
Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
Der FBiG kann in der alten Form letztmalig in der Veranlagung 2009 gebildet werden. Hinsichtlich der Änderungen ab 2010 wird auf den Beitrag in dieser Ausgabe verwiesen. Die Änderungen können unter Umständen dazu führen, dass es empfehlenswert ist, eine anstehende Investition ins neue Jahr zu verschieben und diesbezüglich den „alten“ FBiG nicht geltend zu machen. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren.
Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern
Für Investitionen, die nach dem 30.6.09 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2009 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden.
E-A-Rechner können grundsätzlich durch Ausnutzen des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.
Vorzeitige Abschreibung für Investitionen in 2009
Bei Investitionen in Anlagegüter in den Jahren 2009 und 2010 kann eine vorzeitige Abschreibung von 30% der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geltend gemacht werden. Diese schnellere Abschreibung des Wirtschaftsgutes ist von dem Anschaffungszeitpunkt abhängig (nicht vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme) und beinhaltet auch die Normalabschreibung für das erste Wirtschaftsjahr. Die Begünstigung erstreckt sich auf abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter, nicht aber z.B. auf Gebäudeinvestitionen, PKW, GWG, gebrauchte Wirtschaftgüter etc. Die vorzeitige Abschreibung kann zusätzlich zum FBiG geltend gemacht werden, wenn dadurch nicht die Bedingung der 4jährigen Mindestnutzungsdauer (für den Freibetrag) gefährdet wird.
GSVG-Befreiung
Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2009 bis 31.12.09 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.
Aufbewahrungspflichten
Mit 31.12.09 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2002. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren bzw. 22 Jahre, wenn für einen nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.
Abzugsfähigkeit von Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Erstmals sind 2009 auch Spenden für mildtätige Zwecke bis zu einer Höhe von 10% des Vorjahresgewinns (zusätzlich) als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass der Spendenempfänger bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2009 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich (KI 09/09).
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