+43 512 560589 office@divalentino.at

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor ab 1.1.2004


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Vermeidung der Umsatzsteuer als Kostenfaktor ab 1.1.2004

Mai 2004
Kategorien: Klienten-Info

Infolge Abschaffung der Verordnung Nr. 800/1974 (umsatzsteuerfreie Lieferung und sonstige Leistung ausländischer Unternehmer in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen) mit Ausnahme für Werklieferungen, Bauleistungen und Lieferungen im Reihengeschäft mit 3 Unternehmen, sowie der Ausweitung des Reverse-Charge-System ab 1. Jänner 2004, kann es für inländische Leistungsempfänger bei Lieferungen ausländischer Unternehmen in Österreich zu einer Haftung für und somit Belastung mit Umsatzsteuer kommen.

Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2004

Bei allen sonstigen Leistungen und Werklieferungen von einem ausländischen Unternehmer an ein inländisches Unternehmen kommt es zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-System). Da der Leistungsempfänger in diesem Fall selbst Steuerschuldner ist, bleibt für Haftung kein Raum.
Anders ist die Situation bei im Inland steuerbaren Lieferungen durch einen ausländischen Unternehmer, da - wie ausgeführt - die Verordnung 800/1974 hiefür nicht mehr anwendbar ist. Der inländische Leistungsempfänger kann daher bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nicht mehr unterstellen, dass der ausländische Unternehmer für seine Lieferung die Umsatzsteuerbefreiung laut Verordnung Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuerpflicht besteht aber unabhängig davon, ob Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird oder nicht (§ 27 Abs. 4 UStG). Bei Geltendmachung der Haftung durch das Finanzamt wird demnach die Umsatzsteuer zum Kostenfaktor, da mangels ausgewiesener Umsatzsteuer in der Rechnung kein Vorsteuerabzug zusteht.

Praxistipp

Der Leistungsempfänger sollte bei Lieferungen ausländischer Unternehmer, die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, genau prüfen, ob zu Recht keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist. Dieser Umstand sollte dokumentiert werden, um im Falle einer finanzamtlichen Prüfung gewappnet zu sein.

Bild: © gmg9130 - Fotolia