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Ausbildung zum Coach bei einem Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig
Gerade bei Aufwendungen, die auch zur Förderung der Persönlichkeit geeignet sind, legt die Finanzverwaltung regelmäßig einen strengen Maßstab an die steuerliche Abzugsfähigkeit, zumal Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0068 vom 26.6.2014) mit den Kosten einer Coaching-Ausbildung bei einem Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt befasst. Dabei kam der VwGH zu dem Schluss, dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse sinnvoll. Eine Coaching-Ausbildung ist in erster Linie auf die Arbeit mit Dritten (Schülern) und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet und vermittelt Kenntnisse auf den Gebieten des Einzel-, Gruppen- und Teamcoachings. Nur vereinzelt waren Kursinhalte feststellbar, die von der Zielsetzung her ausschließlich auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten. Art und Umfang dieser Module waren jedoch nach Ansicht des VwGH von untergeordneter Bedeutung, so dass insgesamt die Geltendmachung der Ausbildungskosten (Kursteilnahmegebühren und Fahrtspesen) als Werbungskosten zulässig ist.
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