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Wann unterliegt eine Verlustabdeckungszusage der Gesellschaftsteuer?
Kurz vor Jahresende 2012 hat das BMF eine Information zur gesellschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Verlustabdeckungszusagen veröffentlicht (BMF-010206/0215-VI/5/2012 vom 6.12.2012). Grundsätzlich liegt ein steuerpflichtiger Vorgang (1% Gesellschaftsteuer) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (oder eine GmbH & Co KG) mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt. Damit erbringt er eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, weil er es wieder auf den Stand bringt, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Somit würde grundsätzlich die gleiche Behandlung wie bei einem Gesellschafterzuschuss gelten.
Schon nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH gab es eine Ausnahme von der Steuerpflicht dann, wenn die Verlustabdeckung auf einem vor Eintritt der Verluste abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht hat. Durch ein Urteil des EuGH (Rs C-492/10 Immobilien Linz GmbH & Co KG vom 1.12.2011) entfällt nunmehr auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines gesellschafts- und haftungsrechtlich nicht immer ganz unproblematischen Ergebnisabführungsvertrags. Vielmehr wird eine Verlustübernahmezusage auch für ein einzelnes Jahresergebnis ausreichen. In zeitlicher Hinsicht muss die Verlustübernahmezusage spätestens vor dem Bilanzstichtag verbindlich abgegeben worden sein, damit keine Gesellschaftsteuer anfällt.
Die Übernahme eines Verlustes aus einem einzelnen Geschäftsfall erfüllt dieses Kriterium nach Ansicht des BMF jedoch nicht (gegen eine anders lautende Entscheidung des UFS ist derzeit eine Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig). Zusammengefasst unterliegt die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagebaren Anspruch auf die Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlustes erlangt.
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