Artikel zum Thema: Ferialjob
Jobben im Sommer - "Achtung" vor Steuer, Sozialversicherung & Co
Die Sommermonate eignen sich naturgemäß zum Sammeln erster Berufserfahrungen und bieten eine gute Möglichkeit, Studium und Ausbildung mitzufinanzieren, etwas auf die Seite zu legen oder aber dem lang ersehnten Auto finanziell ein Stück näher zu kommen. Damit keine unrealistischen Erwartungen an die endgültige Verdienstkomponente gestellt werden oder sogar negative Auswirkungen (meist für die Eltern) eintreten, ist es ratsam, sich neben steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen auch über mögliche Folgen bei der Familienbeihilfe zu informieren.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird und dann die gesamte zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss (siehe dazu auch KI 03/12). Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte Kinderabsetzbetrag rückerstattet werden. Diese unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn aufs Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche unter 18 Jahren keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Sozialhilfe. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung auch die Einkünfte im übrigen Jahr gut beobachtet werden sollten, um nicht unliebsame Nachteile wie die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags in Kauf nehmen zu müssen.
Steuerliche Konsequenzen
Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Da die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellt, wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen ist auch keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Konsequenzen in der Sozialversicherung
Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 376,26 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.
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