DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Umsatzsteuerliche Aufteilung von Menüpreisen eines Fast-Food Restaurants
Die umsatzsteuerliche Behandlung einer Lieferung bzw. einer Leistung soll grundsätzlich für jeden (Einzel)Teil getrennt erfolgen. Die Praxis bringt es allerdings mit sich, dass Leistungen mitunter wirtschaftlich eng verflochten sind und nicht vernünftig voneinander abgegrenzt werden können. Häufig muss dann nachgewiesen werden, dass eine Leistung die Hauptleistung darstellt und die andere Leistung als untergeordnete Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Der VwGH hatte sich in seiner Entscheidung (2008/15/0075 vom 16.12.2009) mit einem ähnlich gelagerten Problem zu befassen – nämlich mit der Aufteilung des Gesamtentgelts auf verschiedene Leistungen.
Ausgangspunkt ist die gastronomisch erfolgreiche Kombination von Speisen und Getränk zu einem Menü, wodurch der Gesamtpreis (Menüpreis) im Vergleich zu den Einzelverkaufspreisen niedriger ausfällt. Da bei einem Fast-Food Restaurant die Speisen sowohl für den Betreiber wie auch für den Kunden im Vordergrund stehen, ist es nicht verwunderlich, dass in einem Menü das Getränk gleichsam als relativ günstige „Draufgabe“ dazugegeben wird. Da umsatzsteuerlich Speisen dem begünstigten Steuersatz von 10%, Getränke aber dem Normalsteuersatz (20%) zu unterwerfen sind, stellt sich für den VwGH die Frage, wie der Gesamtpreis für das Menü umsatzsteuerlich zu behandeln ist.
Aus der EuGH-Rechtsprechung folgend ergeben sich zwei Aufteilungsmöglichkeiten – die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktpreis. Da der EuGH der Marktpreismethode den Vorzug gibt und diese auch nicht komplizierter als die Aufteilung entsprechend der tatsächlichen Kosten ist, ist das Pauschalentgelt (Menüpreis) umsatzsteuerlich im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Der VwGH stützt sich auf diese EuGH-Rechtsprechung. Für das Fast-Food Restaurant ist demnach ausgehend von dem Einzelverkaufspreis durch die sogenannte „lineare Kürzung“ (die Vergünstigung wird auf die Menübestandteile entsprechend der Einzelverkaufspreise aufgeteilt) jener Menübestandteil (Getränk) zu ermitteln, welcher dem Normalsteuersatz unterliegt und jener (Speisen), der dem ermäßigten Steuersatz (10%) zu unterwerfen ist.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.