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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

  • Buchhaltung
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  • Jahresabschluss
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  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Betrugsbekämpfungsgesetz schränkt auch Standortattraktivität ein

Juli 2010
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2010, welches derzeit im Begutachtungsentwurf vorliegt, sollen Meldeverpflichtungen ausgedehnt und zusätzlich weitere Haftungen bzw. Abzugssteuern eingeführt werden. Darüber hinaus sind im Begutachtungsentwurf insbesondere Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen nach § 10 KStG vorgesehen. Nachfolgend werden die bedeutendsten geplanten Änderungen dargestellt.

  • Mit der bereits bestehenden Meldeverpflichtung gem. § 109a EStG soll sichergestellt werden, dass Zahlungen für Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses nicht nur als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern auch bei dem Zahlungsempfänger versteuert werden. Ab 2011 soll zusätzlich zur Meldeverpflichtung eine Abzugssteuer von 20% einbehalten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Ebenfalls ab 1.1.2011 soll eine weitere Meldeverpflichtung erfolgen, wenn die Summe der Zahlungen an einen ausländischen Empfänger (in einem Kalenderjahr) für in Österreich erbrachte Leistungen aus selbständiger Arbeit oder kaufmännischer bzw. technischer Beratung 100.000 € übersteigt.
  • Vergleichbar der Auftraggeberhaftung im Sozialversicherungsrecht (siehe KI 08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohnabgaben des Subunternehmers gelten. Der Auftraggeber haftet demnach bei der Weitergabe von Bauaufträgen an Subunternehmer für die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auftraggeber 10% des Werklohns an das Finanzamt des Subunternehmers überweist.
  • Ab der Veranlagung 2011 soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Beteiligungserwerb nach § 10 KStG ohne Übergangsregelung eingeschränkt werden (zur Verhinderung von Steuerumgehungsmodellen). Künftig sollen nur noch Fremdkapitalzinsen, welche in Verbindung mit dem Erwerb von österreichischen Beteiligungen oder von Beteiligungen an Unternehmen aus dem restlichen EU-/EWR-Raum stehen, steuerlich abzugsfähig sein. Nur mehr eingeschränkt wird dies bei Beteiligungen an Unternehmen aus Drittstaaten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um Portfoliobeteiligungen (Beteiligungsausmaß < 10%) handelt. Darüber hinaus wird auch die Zinsabzugsfähigkeit i.Z.m. dem Erwerb von Beteiligungen innerhalb des Konzerns völlig versagt. Die geplante Bestimmung kratzt am Vertrauensschutzgedanken, da der Fremdkapitalzinsenabzug im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen im Jahr 2005 eingeführt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimmte) bereits angeschaffte Beteiligungen gelten soll.
  • Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre verlängert werden. Die absolute Verjährungsfrist für von der Finanzverwaltung vorläufig festgesetzte Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre erhöht werden.

Ob die Entwurfsfassung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.