DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuerpflicht von Bonusmeilen erst bei privater Einlösung – keine Lohnsteuerhaftung des Dienstgebers
Wir haben bereits in der KI 09/08 berichtet, dass bei auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen, die in weiterer Folge für private Zwecke zur Verfügung stehen, ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, der vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass der Sachbezug bereits bei Erwerb der Bonusmeilen - und nicht erst bei deren Einlösung - als zugeflossen gilt.
Nunmehr hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (2007/15/0293 vom 29.4.2010) mit der Thematik der Bonusmeilen auseinander zu setzen. Der VwGH bestätigte, dass Bonusmeilen aus Dienstreisen grundsätzlich steuerpflichtig sind, wenn sie privat genutzt werden können, da sie einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen. Der VwGH erkannte allerdings auch, dass die Steuerpflicht erst im Zeitpunkt der privaten Verwendung – und nicht schon bei Erwerb der Bonusmeilen – eintritt. Werden die Bonusmeilen nicht eingelöst bzw. für berufsbedingte Flüge verwendet, entsteht gar keine Steuerpflicht.
Darüber hinaus stellte der VwGH klar, dass den Dienstgeber mangels Zumutbarkeit keine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abfuhr der Lohnsteuer sowie der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag zum FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) trifft. Die privat genutzten Bonusmeilen sind vielmehr vom Dienstnehmer in der Beilage L 1i zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung bei Kennzahl 359 anzugeben.
Sofern ein Dienstgeber für Bonusmeilen bislang Lohnsteuer und Lohnnebenkosten abgeführt hat, kann für das laufende Kalenderjahr eine Aufrollung vorgenommen werden. Für Vorjahre kann eine Rückerstattung einer zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer vom Dienstnehmer bei der Veranlagung geltend gemacht werden. Sollten Vorjahre bereits rechtskräftig veranlagt sein, kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.