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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Management-Info - Archiv

Verrechnungspreise – konzernintern ist nicht alles erlaubt

November 2009
Kategorien: Management-Info

Die Globalisierung hat es mit sich gebracht, dass Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen Ländern tätig werden und konzernintern Waren und Dienstleistungen ausgetauscht werden. Dies kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, da einzelne Bereiche wie z.B. die Produktion in bestimmten (Billiglohn)Ländern günstiger ist und sich etwa auch durch die Konzentration von Funktionen (z.B. Finanzierungsfunktion oder Cash Pooling) insgesamt Vorteile für das gesamte Unternehmen ergeben können.

(Konzern)Verrechnungspreise als Maßstab für gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen sind betriebswirtschaftlich notwendig, da die einzelnen Teile des Konzerns optimale Ergebnisse erzielen wollen und auch oftmals die Managementvergütungen vom Ergebnis beeinflusst werden. Steuerlich sind Verrechnungspreise vor allem auf die Problematik zurückzuführen, dass durch nicht fremdübliche Verrechnungspreise Ergebnisse verzerrt werden und Unternehmensgewinne in Länder mit einem niedrigen Steuerniveau verschoben werden können. Der oberste Grundsatz in der Verrechnungspreisgestaltung ist daher jener der Fremdüblichkeit (Arm’s length Prinzip), demzufolge konzernintern Preise wie zwischen fremden Dritten angesetzt werden müssen. Da ein Vergleichspreis in der Praxis oftmals nicht leicht eruierbar ist, haben sich international diverse Methoden der Verrechnungspreisermittlung, mit verschiedenen Stärken und Schwächen sowie unterschiedlicher Wertigkeit, herausgebildet. Neben den Standardmethoden – Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode – gibt es auch Methoden, bei denen mithilfe von Datenbankstudien ein möglichst richtiger Verrechnungspreis ermittelt wird.

Da die Überprüfung von Verrechnungspreisen bei Betriebsprüfungen (Steuerprüfungen) immer mehr in den Vordergrund rückt, sind österreichische Unternehmen mit Niederlassungen im Ausland gut beraten, die Verrechnungspreise gewissenhaft zu wählen und die Ermittlung bzw. damit zusammenhängende Umstände ausreichend zu dokumentieren. Insbesondere von Finanzverwaltungen im (Süd)Osteuroparaum wird oftmals im Rahmen einer Prüfung verlangt, die Verrechnungspreisdokumentation innerhalb weniger Tage vorzulegen, wobei neben Verspätungs- und Strafzuschlägen die schlimmere Konsequenz darin zu sehen ist, dass der Verrechnungspreis in der vorliegenden Form nicht anerkannt wird.

Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation

Eine Verrechnungspreisdokumentation beinhaltet je nachdem ob sie sich aus einer Sachverhaltsdokumentation oder auch aus einer Angemessenheitsdokumentation zusammensetzt, unterschiedliche Komponenten. Neben einer Beschreibung des Unternehmens und des Marktumfelds sowie des Industrie- bzw. Geschäftsumfelds erfolgt auch regelmäßig eine Darstellung der verschiedenen Funktionen und damit verbundenen Risiken. Die Ermittlung und Rechtfertigung des passenden Verrechnungspreises (welche Methode und welche Höhe?) hängt auch stark von den tatsächlich ausgeübten Funktionen und getragenen Risiken (z.B. Marktrisiko, Währungsrisiko etc.) ab. Da Verrechnungspreise immer zwischen zwei (verbundenen) Unternehmen zu betrachten sind, ist eine Funktions- und Risikoanalyse (welches Unternehmen übt welche Funktion aus bzw. trägt welchen Anteil am Risiko?) sehr hilfreich. Aus den vielfältigen Informationen, die in einer Verrechnungspreisdokumentation vorzufinden sind, lässt sich leicht erahnen, dass die (erstmalige) Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation innerhalb weniger Tage – z.B. aufgrund einer Betriebsprüfung - nur äußerst schwer möglich ist. Da sich Unternehmen im Laufe der Zeit verändern, ist es notwendig, die Verrechnungspreisdokumentation laufend zu warten und an geänderte Umstände anzupassen.

Unternehmensumstrukturierungen stärker im Blickfeld

Die Bedeutung von Verrechnungspreisen hat weltweit nicht nur hinsichtlich der fremdüblichen Vergütung des laufenden Leistungsaustausches innerhalb von Konzernen zugenommen, sondern auch bei der Beurteilung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Der Hintergedanke besteht darin, dass bei der Übertragung von Funktionen bzw. eines Unternehmensbereichs, der z.B. im Heimatland (teuer und lange) aufgebaut wurde, ein fremder Dritter eine entsprechende (letztmalige) Vergütung fordern würde. Ein typischer grenzüberschreitender Umstrukturierungsvorgang ist z.B. die Verlagerung der Produktionsfunktion in ein Land mit niedrigem Lohnniveau. Ein über die Aufdeckung von stillen Reserven bei der Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern hinausgehendes Besteuerungsrecht sieht z.B. Deutschland als gerechtfertigt an – folglich sollen auch (entgangene) Gewinnchancen in die Besteuerung einfließen. Wenngleich die OECD einen moderateren Ansatz vertritt, ist weltweit eine Tendenz zur kritischen Hinterfragung von Umstrukturierungen auszumachen.

2010 werden voraussichtlich österreichische Verrechnungspreisrichtlinien veröffentlicht werden, wodurch einerseits eine Orientierung für Unternehmen geschaffen wird und andererseits das verstärkte Interesse österreichischer Betriebsprüfer an der Verrechnungspreisthematik zum Ausdruck kommt. Um bei komplexen Umstrukturierungsmaßnahmen gewisse Rechtssicherheit zu gewinnen, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Vorbeurteilung der Finanzverwaltung in einem „Advanced Pricing Agreement“ anzustreben.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.