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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
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  • Budget
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Steuern

  • Buchhaltung
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  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlicher Lieferung

August 2009
Kategorien: Klienten-Info

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat. Andernfalls kann die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung verloren gehen. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand ins EU-Gebiet befördert, hat der Unternehmer einen Beförderungsnachweis zu erbringen, der wie folgt zu führen ist:

  • Durchschrift oder Abschrift der Rechnung.
  • Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein).
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten. Laut Umsatzsteuerrichtlinien schadet hier bereits das Fehlen einer original unterschriebenen Empfangsbestätigung.

Außerdem ist ein Buchnachweis zu erbringen, welcher folgende Informationen umfasst:

  • Name, Anschrift und UID Nr. des Abnehmers.
  • Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen.
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes.
  • Tag der Lieferung.
  • Das vereinbarte Entgelt.
  • Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung.
  • Die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Laut Umsatzsteuerrichtlinien ist eine nachträgliche Sanierung des Mangels eines Beförderungsnachweises im Gegensatz zu einem mangelhaften Buchnachweis nicht möglich.

Der UFS (GZ RV/0305-G/08, 4.6.2009) hat nun allerdings festgestellt, dass eine diesbezügliche Differenzierung zwischen Buchnachweis und Beförderungsnachweis gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Im konkreten Fall lag die Erklärung des Abholenden, dass er die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird, zum Zeitpunkt der Lieferung, nicht vor. Die Erklärung wurde jedoch noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt. Der ständigen Rechtssprechung des EuGH folgend rechtfertigt die mangelnde zeitliche Nähe des Nachweises bzw. die Tatsache, dass ein solcher erst nachträglich erbracht wurde, ebenso wenig - für sich alleine betrachtet - die Versagung der Steuerfreiheit, wenn die materiellen Voraussetzungen für die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. Es ist demnach ausreichend, wenn der belegmäßige Nachweis erst nach der Ausfuhr des Umsatzes erbracht wird.

Bild: © Mikael Damkier - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.