DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Reduzierte Kammerumlagensätze ab 2002
Mit BGBL I 2001/153 wurde das Wirtschaftskammergesetz in § 122 (Kammerumlagen) geändert. Aus den Inkrafttretensbestimmungen per 1. Jänner 2004 und den bis dahin geltenden Bestimmungen betreffend die Hebesätze, resultiert ein ziemlich kompliziertes Regelwerk. Der Kammertag hat am 29. November 2001 die ab 1. Jänner 2002 geltenden Hebesätze beschlossen, wobei die gesetzlichen Möglichkeiten nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sind.
Kammerumlage I
:: Bemessungsgrundlage
An der höchst kompliziert zu ermittelnden Bemessungsgrundlage (Vorsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer, abzüglich Umsatzsteuer vom Eigenverbrauch, ohne Umsatzsteuer nach reverse-charge oder pauschalierter Vorsteuer) hat sich leider nichts geändert. Sonderregelungen bestehen für einige Branchen (Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen, Bauträger, Werbeunternehmer, etc.).
:: Hebesatz
Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage sind 3 v.T. (bisher 3,9 v.T.) quartalsweise jeweils per 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Betriebsfinanzamt abzuführen.
:: Freigrenze
Bis zu einem Jahresumsatz von € 150.000, (bisher € 145.345,) ist keine KU I abzuführen. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, ist die KU im 4. Quartal (15. Februar des Folgejahres) in voller Höhe zu entrichten.
Kammerumlage II
:: Bemessungsgrundlage
ist die Bruttolohnsumme. Die KU II ist als Dienstgeberzuschlag (DZ) zum Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds an das Finanzamt abzuführen.
:: Hebesätze
Zu den unterschiedlichen Landeskammersätzen kommt ein einheitlicher WKÖ-Satz von 0,15 % (Vorjahr 0,19 %). Die so ermittelnden Sätze betragen für
| Burgenland | 0,46% |
| Kärnten | 0,42% |
| Niederösterreich | 0,47% |
| Oberösterreich | 0,39% |
| Salzburg | 0,47% |
| Steiermark | 0,46% |
| Tirol | 0,45% |
| Vorarlberg | 0,39% |
| Wien | 0,44% |
Zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand kommt es, wenn Dienstnehmer in mehreren Betriebsstätten beschäftigt sind und die Lohnverrechnung zentral erfolgt, weil dann unterschiedliche DZ anzuwenden sind.
:: Freigrenze
Es gelten die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes, wonach sich bei einer monatlichen Bruttolohnsumme von maximal € 1.460, die Bemessungsgrundlage um € 1.095, reduziert.
Praxishinweis
Falls bisher die alten Hebesätze angewendet worden sind, kann beim nächsten Fälligkeitstermin (15. August 2002) der Ausgleich erfolgen.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.