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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Strenge Anforderungen bei Kurkosten als außergewöhnliche Belastung


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Strenge Anforderungen bei Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

Juli 2009
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Der VwGH hat wiederholt betont, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung (außergewöhnlich, zwangsläufig und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigend) an die steuerliche Berücksichtigung von Kurkosten besonders strenge Bedingungen geknüpft sind. Die strengen Anforderungen sind notwendig, da die Abgrenzung zwischen Kuraufenthalt und Erholungsreise schwierig sein kann und nicht jede Reise, selbst wenn sie das Wohlbefinden steigert und vom Arzt angeraten wurde, zu einer außergewöhnlichen Belastung führen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel im Ausland liegt. Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung ist, dass die der Behandlung dienende Kur zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist und somit das Kriterium der Zwangsläufigkeit erfüllt ist. Damit verbunden ist ein ärztliches Gutachten, welches die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel bescheinigt und bereits vor Antritt des Kuraufenthalts erstellt werden muss. Diese Voraussetzung ist automatisch erfüllt, wenn Zuschüsse von der Sozialversicherung oder aufgrund von beihilferechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, da für deren Erlangung ebenfalls ein solches Gutachten benötigt wird. Die durch Zuschüsse gedeckten Kosten sind freilich nicht mehr in die Bemessungsgrundlage für die außergewöhnliche Belastung mit einzubeziehen.

Ein offensichtliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Erholungsreise und einem steuerlich verwertbaren Kuraufenthalt liegt darin, dass die Kur einem geregelten Tagesablauf folgen und auch (kur)ärztliche Betreuung beinhalten muss, sodass der Gesamtcharakter eines Kuraufenthalts erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung vor, so können unter Berücksichtigung der Angemessenheit und des Selbstbehalts die Aufenthaltskosten, die Kosten für die medizinische Betreuung und für Kurmittel sowie die Fahrtkosten zum und vom Kurort angesetzt werden. Ist die kurende Person pflege-und hilfsbedürftig oder ein Kind, so können auch die Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.