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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Wann ist die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes steuerlich abzugsfähig?

Juli 2009
Kategorien: Klienten-Info

Das Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110 € pro Monat berücksichtigt. Der Pauschalbetrag soll Unterbringungskosten, höhere Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verköstigung abdecken.

Unter Berufsausbildung wird grundsätzlich jede Art einer Ausbildung zu einem Beruf verstanden. Eine zweite Berufsausbildung ist von diesem Begriff - im Gegensatz zu Umschulungsmaßnahmen des AMS – allerdings nicht umfasst. Voraussetzung ist weiters, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen erkennbar ist, das Ausbildungsziel zu erreichen. Ein solches Bemühen liegt laut Verwaltungspraxis dann vor, wenn mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann.

Eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes besteht laut Rechtsprechung bei Schulen und Universitäten dann, wenn ein gleichwertiger Abschluss möglich ist. Ist ein Zugang zur Ausbildungsstätte am Wohnort jedoch nicht möglich, weil besondere Zugangsbeschränkungen bestehen, steht der Pauschalbetrag zu.

Strittig ist der Begriff „Einzugsbereich des Wohnortes“. Grundsätzlich wird unter dem Einzugsbereich eine Entfernung vom Wohnort von maximal 80 km verstanden. Der Pauschalbetrag steht jedoch unabhängig von der Entfernung auch dann zu wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist.

Zuletzt hatte sich der UFS (UFS 8.1.2009, RV/3715-W/08) mit einem Schüleraustauschprogramm in den USA zu beschäftigen. Die Schülerin absolvierte im Zuge dieses Programms einen speziellen Studienlehrgang u.A. mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil für die Aufnahme eines Studiums an einer US-amerikanischen Universität zu erlangen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliegt, da am Wohnort eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit vorhanden sei. Der UFS vertrat jedoch die Auffassung, dass der Besuch einer inländischen Schule mit verstärkter interkultureller und fremdsprachlicher Ausbildung dem Unterricht an einer amerikanischen High-School als nicht gleichwertig angesehen werden kann und bejahte daher die pauschale Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.