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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ab 2010


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Neues Vorsteuer-Erstattungsverfahren für EU-Unternehmer ab 2010

Juli 2009
Kategorien: Klienten-Info

Das Vorsteuer-Erstattungsverfahren wurde für EU-Unternehmer mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12.2.2008 mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 neu geregelt. Bislang mussten Erstattungsanträge in Papierform im Erstattungsstaat eingereicht werden (siehe auch KI 06/09). Künftig sind die Einreichungen zwingend in elektronischer Form vorzunehmen; die Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer sind dabei im Ansässigkeitsstaat zu stellen und an den Erstattungsmitgliedstaat zu richten.

Wurde einem österreichischen Unternehmer z.B. Umsatzsteuer in Spanien, Frankreich und Belgien in Rechnung gestellt, mussten bislang drei Erstattungsanträge (einer in Spanien, einer in Frankreich und einer in Belgien) eingebracht werden. Künftig ist für diesen österreichischen Unternehmer nur noch ein globaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit nach Spanien, Frankreich und Belgien weiter. Die bislang erforderliche schriftliche Unternehmerbescheinigung entfällt.

Die Vorlage von Originalbelegen ist im neuen elektronischen Verfahren nicht mehr möglich und daher nicht vorgesehen. Der Erstattungsmitgliedstaat kann jedoch beim Antragsteller einzelne Belege anfordern, sofern Zweifel bestehen. Die Erstattungsbeträge müssen künftig zumindest 400 € betragen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 € betragen.

Der Antrag auf Vorsteuererstattung muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Es kommt somit im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage zu einer Verlängerung der Frist um drei Monate. Der Erstattungsstaat muss innerhalb von vier Monaten den Antrag entweder gewähren oder abweisen oder zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern. Andernfalls hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf eine Säumnisgebühr.

Die Vorsteuererstattung für Nicht-EU-Unternehmer bleibt gegenüber der derzeitigen Rechtslage im Wesentlichen unverändert. Lediglich die Mindesterstattungsbeträge werden an die oben dargestellte Neuregelung für EU-Unternehmer angepasst.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.