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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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BAO - Praxis: Die Nachbescheidkontrolle


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BAO - Praxis: Die Nachbescheidkontrolle

Juli 2009
Kategorien: Management-Info

„Ergänzungsersuchen“ zu formell rechtskräftigen Veranlagungsverfahren sind in der Praxis schon lange nichts mehr Neues und immer wieder Gegenstand individueller wie auch institutionalisierter Fachdiskussionen. Hierbei beklagt der/die Abgabepflichtige oftmals die anschließende Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde, ihren Bescheid gemäß § 299 BAO binnen eines Jahres ab dessen rechtsgültiger Erlassung aufzuheben, „wenn der Spruch sich als nicht richtig erweist“.

Sollte man als Abgabenpflichtige/r nun mit einer derartigen Nachbescheidkontrolle konfrontiert werden, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Ausmaß der gebotenen Mitwirkungspflicht.

Zunächst muss festgehalten werden, dass es den Abgabenbehörden unbenommen bleibt, auch nach erfolgter Veranlagung das Instrumentarium der §§ 143 ff BAO einzusetzen, um (zusätzliche) Klarheit zu gewinnen, also Auskunftsersuchen, Nachschauen oder gar Außenprüfungen in die Wege zu leiten. Das in den konkreten Fällen systematische Vorgehen mittels „Nachbescheidkontrolle“ kann jedoch zu Recht kritisch hinterfragt werden und sich auch folgerichtig auf den Maßstab der anzuwenden Mitwirkungspflicht auswirken.

Die Finanzverwaltung hat nämlich gem § 161 Abs 2 BAO die Pflicht, die bei ihr einlangenden Abgabenerklärungen zu prüfen und – falls nötig – durch entsprechende Ergänzungsaufträge die Unvollständigkeit der Angaben berichtigten zu lassen oder durch entsprechende Bedenkenvorhalte die Abgabenpflichtigen zur näheren Aufklärung diverser Sachverhaltselemente aufzufordern. Dies alles hat unmittelbar nach Einreichung der Abgabenerklärung zu erfolgen und daher jedenfalls vor Herausgabe eines Abgabenbescheides.

Die Praxis zeigt jedoch, dass die einlangenden Erklärungen nur durch EDV-mäßiges „Abrastern“ überprüft werden und die einzelfallgerechte und individuelle Erforschung der materiellen Wahrheit gem den §§ 114 und 115 BAO, erst lange nach formeller Rechtskraft des Bescheides erfolgt.

Sind allerdings bereits erklärungskonforme Abgabenbescheide ergangen, so darf ein jedes Steuersubjekt – und ebenso dessen berufsmäßiger Parteienvertreter – darauf vertrauen, dass diese Bescheide (und schließlich auch der Eintritt ihrer formellen Rechtskraft) das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Überprüfung der eingebrachten Steuererklärungen darstellen, und damit zusammenhängend ein Nichtergehen von Ergänzungsaufträgen und Bedenkenvorhalten eben das Ergebnis eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens bildet. Anders gewendet müssen Pflichtige und deren Vertreter nicht damit rechen, dass Ermittlungsschritte nachgeholt werden, die zumutbar bereits im Veranlagungsverfahren zu setzen gewesen wären.

So wie es nun Fälle der erhöhten Mitwirkungspflicht gibt (zB bei Auslandssachverhalten) kommt im Zusammenhang mit Nachbescheidkontrollen nur eine verminderte Mitwirkungspflicht zum Tragen. Denn wenn dort eine erhöhte Mitwirkungspflicht deshalb besteht, weil die Behörde nicht ordnungsgemäß ermitteln kann, dann besteht hier eine verminderte Mitwirkungspflicht, weil die Behörde (bereits) hätte ermitteln können und müssen.

Das Ausmaß dieser verminderten Mitwirkungspflicht kann selbstverständlich nicht generell beantwortet werden; es kommt immer auf den konkreten Fall und va auf das konkrete Auskunftsbegehren an.

Die diesbezüglichen Kriterien sind jedoch jedenfalls in der Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung zu sehen. Ebenso ist die Grenze dort erreicht, wo es sich um aktenkundige Tatsachen handelt. Weiters ist der/die Abgabepflichtige/r bzw deren/dessen Parteienvertreter jedenfalls nicht dazu verpflichtet, der Abgabenbehörde, ein ihr möglich gewesenes Ermittlungsverfahren abzunehmen, etwa Zeugenaussagen und/oder Unterlagen zu beschaffen oder gar nochmalig zu übermitteln.

Bild: © davros - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.