DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Das neue Vereinsgesetz
Das Vereinsgesetz 2002 ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführungsgrenzen gelten aber erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Rechnungslegung, die Abschlussprüfung sowie die Haftung der Organe und Rechnungsprüfer.
Rechnungslegung
:: Das Leitungsorgan (mindestens 2 Personen) hat für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie innerhalb von 5 Monaten nach Ende des zwölfmonatigen Rechnungsjahres für die Erstellung einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung und Vermögensübersicht zu sorgen, wobei nach Vereinsgröße unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften gelten. Zur Bilanzierung lt. HGB ist bereits der mittelgroße Verein (ab € 1 Mio Einnahmen und Ausgaben) verpflichtet.
:: Die Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen) haben innerhalb von 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie die statutenmäßige Verwendung der finanziellen Mittel einen Prüfungsbericht zu erstellen. Wenn finanzielle Verpflichtungen bestehen, die weit über das Vereinsvermögen hinausgehen, hat er im Prüfungsbericht die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen.
:: Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren. Wenn dies vom Leitungsorgan nicht in gehöriger Form erfolgt, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen und auf eventuelle Gebahrungsmängel bzw. auf die Bestandsgefährdung aufmerksam zu machen.
Rechnungslegung bei großen Vereinen
:: Ein Verein ist groß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio bzw. die Spendeneinnahmen € 1 Mio übersteigen. Da die Rechnungslegungsbestimmungen für die Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen, in Kraft treten, sind die Buchführungsgrenzen der Geschäftsjahre 2003 und 2004 entscheidend. Werden in diesen beiden Jahren die oben angeführten Grenzen überschritten, sind die Bilanzierungsvorschriften erstmalig für 2005 anzuwenden. Die Frage, ob (Dach-) Vereine bei Überschreiten der genannten Schwellenwerte im Zuge der Durchleitung von Subventionen an ihre Untervereine zu den großen Vereinen gehören, wird noch zu klären sein. Ist aber nach der ratio legis anzunehmen.
:: Der erweiterteJahresabschluss umfaßt die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang. In diesem sind anzugeben: Die Mitgliedsbeiträge, die öffentlichen Subventionen, die Spenden sowie die Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit.
:: Die Abschlussprüfung ist von einem Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer durchzuführen, der die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt. Wenn der Verein von öffentlichen Subventionsgebern geprüft wird, ist dieser Bereich vom Abschlussprüfer nicht noch einmal zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer mitzuteilen.
Haftungsbestimmungen
Für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer besteht eine Verschuldenshaftung für:
:: Zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen
:: Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung
:: Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften.
Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.
Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist der Mitgliederversammlung vorbehalten bzw. 10 % der Mitglieder bei Untätigwerden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Sondervertreter bestellt werden.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.