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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Management-Info - Archiv

Die Prokura

Juli 2009
Kategorien: Management-Info

Die Prokura ist eine Form der Stellvertretung, die zur Vereinfachung des unternehmensbezogenen Geschäftsverkehrs konzipiert wurde. Der Umfang der Prokura ist vom Gesetz bestimmt. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 48 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB).

Erteilung der Prokura

Nur ein ins Firmenbuch eingetragener Unternehmer kann Prokura erteilen. Bei Personengesellschaften (OG und KG) ist die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter notwendig. Bei der GmbH müssen die Gesellschafter der Erteilung der Prokura zustimmen, bei der AG ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich. Die Erteilung ist ins Firmenbuch einzutragen.

Einzel- und Gesamtprokura

Im Falle einer Einzelprokura ist der Prokurist allein vertretungsbefugt. Bei der Gesamtprokura wird die Prokura hingegen mehreren Personen erteilt, sie sind nur gemeinsam vertretungsbefugt. Von einer gemischten Gesamtprokura spricht man, wenn ein Prokurist nur gemeinsam mit einem organschaftlichen Vertreter (zB.: einem Geschäftsführer einer GmbH) oder einem sonstigen Dritten vertretungsbefugt ist.

Umfang der Prokura

Der Umfang der Prokura ist gesetzlich festgelegt. Gemäß § 49 UGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Vom Umfang der Prokura sind nicht nur gewöhnliche, sondern auch außergewöhnliche Geschäfte umfasst. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist grundsätzlich nicht ermächtigt, sondern nur, wenn ihm dafür eine besondere Vollmacht erteilt wurde (Immobiliarklausel). Auch Anmeldungen zum Firmenbuch kann der Prokurist nicht vornehmen, es sei denn, er verfügt über eine derartige besondere Vollmacht. Wird eine Zweigniederlassung mit eigener Firma betrieben, so kann für diese Niederlassung ein Filialprokurist bestellt werden.

Unbeschränkbarkeit der Prokura

Da es sich bei der Prokura um eine Formalvollmacht handelt, kann ihr Umfang nach außen, d.h. gegenüber Dritten, nicht beschränkt werden. Beschränkungen im Innenverhältnis sind möglich. In diesem Fall kann der Prokurist mehr als er darf. Verletzt der Prokurist diese internen Beschränkungen, so hat dies zwar keine Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft mit dem außenstehenden Dritten, es werden jedoch Schadenersatzpflichten im Innenverhältnis ausgelöst.

Zeichnung des Prokuristen

Der Prokurist hat der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen (zB.: „per procura“ oder „ppa“).

Beendigung der Prokura

Der Unternehmer kann die Erteilung der Prokura jederzeit widerrufen. Die Prokura endet auch im Falle des Konkurses des Prokuristen oder des Unternehmers bzw. des Unternehmens. Durch den Tod des Vertretenen endet die Prokura nicht. Die Beendigung der Prokura ist zum Firmenbuch anzumelden.

Bild: © Tino Neitz - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.