DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - Oma, bitte kommen!
Kinderbetreuungskosten sind ab der Veranlagung 2009 bis zu einem Betrag von 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Voraussetzungen für die Begünstigung
Begünstigt sind nur Kinder bis zum 10. Lebensjahr, wobei für ein Kind, das beispielsweise im Jänner 2009 zehn wurde, die Betreuungskosten für 2009 noch abzugsfähig sind. Eltern, welche diese Kosten absetzen wollen, müssen für zumindest sechs Monate im Kalenderjahr für dieses Kind den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag bezogen haben. Die Kosten müssen unmittelbar an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt worden sein.
Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung, nicht aber Kosten für die Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen. Aufwendungen für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung können ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z.B. Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig. Soweit von dem Arbeitgeber ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung (max. 500 € pro Kind und Jahr) gewährt wird, kommt die (zusätzliche) Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.
Kinderbetreuungseinrichtungen und qualifizierte Personen
Für die Absetzbarkeit hat die Kinderbetreuung in einer öffentlichen institutionellen oder in einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, welche den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, zu erfolgen. Alternativ ist es möglich, für die Kinderbetreuung eine pädagogisch qualifizierte Person zu engagieren, ausgenommen sind hierbei allerdings haushaltszugehörige Angehörige. Pädagogisch qualifizierte Personen müssen eine Ausbildung zur Kinderbetreuung von zumindest acht Stunden nachweisen können. Als Ausbildung gelten beispielsweise Lehrgänge für Tageseltern, Schulung für Au-pair Kräfte, Elternbildungsseminare, Babysitterausbildung, Kindergartenpädagogin und pädagogische Hochschulen.
Unter begünstigten Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Betriebskindergärten, Horte, Tagesheimstätten, elternverwaltete Kindergruppen, Spielgruppen und universitäre Kinderbetreuungen zu verstehen. Weiters sind auch schulische Tagesbetreuungsformen wie z.B. schulische Nachmittagsbetreuung und Halbinternate von diesem Begriff umfasst.
Nachweis der Aufwendungen
Zum Nachweis der Aufwendungen ist eine Rechnung bzw. ein Zahlungsbeleg auszustellen. Dieser Beleg sollte Namen und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum der Kinderbetreuung sowie Namen und Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung enthalten. Bei pädagogisch qualifizierten Personen sollten zumindest Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer und ein Beweis für die Qualifikation (Kopie) angeführt werden.
Fazit
Der Kreis der anerkannten Betreuungspersonen wurde durch den Gesetzgeber sehr großzügig festgelegt. Insofern wären also auch die Kosten für die Betreuung durch die eigene Oma abzugsfähig, sofern diese nicht im eigenen Haushalt lebt, eine achtstündige Babysitterausbildung vorweisen kann und eine ordnungsgemäße Honorarnote legt.
Bild: © PascalR - Fotolia
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.