+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Management-Info - Archiv

Abgrenzung zwischen Dienstvertrag, freiem Dienstvertrag und Werkvertrag

Dezember 2008
Kategorien: Management-Info
Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag
Geschuldet wird Arbeitsleistung, kein Erfolg Arbeitsleistung, kein Erfolg Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Entlohnung Nach Arbeitszeit Nach Arbeitszeit Nach Erfolg
Risiko für die Nützlichkeit der Leistung Trägt der Dienstgeber Trägt der Dienstgeber Trägt der Werkunternehmer
Haftung Für ein Bemühen Für ein Bemühen Für einen bestimmten Erfolg
Ist die Arbeit selbst zu erbringen? Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen.
Arbeitszeit Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen
Arbeitsort Vom Dienstgeber geregelt Selbst zu bestimmen Selbst zu bestimmen
Arbeitsbezogenes Verhalten Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens
Weisungen des Dienstgebers Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen.
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegeben gegeben keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel Betriebsmittel des Dienstgebers Betriebsmittel des Dienstgebers Eigene Betriebsmittel
Vertragsdauer Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis

Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.

Bild: © PascalR - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.