DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Management-Info - Archiv
Die Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger
Im Jahr 1963 schloss die EWG mit der Türkei ein Assoziationsabkommen, mit dem türkische Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung gegenüber anderen Drittstaatsangehörigen begünstigt werden sollten. Nach einem Beschluss des Assoziationsrates (ARB Nr 1/80) bestehen Sonderregeln für türkische Arbeitnehmer im EU-Raum.
Die europarechtlichen Regelungen des ARB Nr 1/80
Bei den Regelungen des ARB Nr 1/80 handelt es sich um eine dreistufige Integration von türkischen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates. Der Aufstieg in die nächsthöhere Integrationsstufe setzt die Erfüllung der vorigen Stufe voraus. Arbeitnehmer ist, wer für eine bestimmte Zeit für jemand anderen nach dessen Weisung eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dieser Arbeitnehmerbegriff erfasst daher auch Teilzeitarbeit.
Die drei Stufen des ARB Nr 1/80:
Ein türkischer Arbeitnehmer hat nach einem Jahr ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung in Österreich einen Anspruch auf Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten bei dem gleichen Arbeitgeber, sofern dieser über einen Arbeitsplatz verfügt. Nach drei Jahren ununterbrochener ordnungsgemäßer Beschäftigung hat ein türkischer Arbeitnehmer das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein beim AMS eingetragenes Stellenangebot zu bewerben. Nach vier Jahren ununterbrochener Beschäftigung darf sich ein türkischer Arbeitnehmer bei jedem Arbeitgeber für einen Beruf seiner Wahl bewerben. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Lohn- oder Gehaltsverhältnis handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden kurze Unterbrechungen wie Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Arbeitsunfall oder kurze Krankheiten als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses gesehen und gelten daher nicht als Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers haben, wenn sie die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben. Voraussetzung ist, dass sie seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz in Österreich haben. Haben Familienangehörige seit fünf Jahren einen Wohnsitz in Österreich, haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Kinder türkischer Arbeitnehmer, die in Österreich eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich auf jedes Stellenangebot bewerben, wenn ein Elternteil in Österreich seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.
Die Regelung des § 4c Ausländerbeschäftigungsgesetz
Einem türkischen Arbeitnehmer ist von Amts wegen eine Beschäftigungsbewilligung (siehe Ausgabe 17) auszustellen, wenn er die genannten Voraussetzungen für eine Erneuerung seiner Erlaubnis zu arbeiten erfüllt bzw. die Erlaubnis, sich in der gleichen Berufssparte zu bewerben, hat. Einem türkischen Arbeitnehmer, der sich im gesamten Bundesgebiet frei bewerben darf, ist von Amts wegen ein Befreiungsschein (siehe Ausgabe 17) auszustellen. Auf die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheins besteht ein Rechtsanspruch.
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.