DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
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- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Management-Info - Archiv
Die Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
Für EWR-Bürger neu, das sind Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Rumänien und Bulgarien kommt das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zur Anwendung. Sie dürfen nur mit Bewilligung in Österreich beschäftigt werden.
Die Unionsbürgerschaft gewährt das Recht auf Freizügigkeit im gesamten EU-Raum, das heißt, EU-Bürger haben das Recht, im gesamten EU-Raum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die oben genannten Mitgliedstaaten besteht jedoch eine Übergangsfrist von höchstens sieben Jahren (ab 1.5.2004): Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegen EU-Bürger aus den genannten neuen Mitgliedstaaten den strengen Bestimmungen des AuslBG (s. Ausgabe 17). Ab 1.5.2011 gilt für sie jedenfalls die volle Freizügigkeit, mit 1.1.2014 gilt die volle Freizügigkeit auch für Bürger aus Rumänien und Bulgarien.
Die Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a Abs 2 AuslBG
§ 32a AuslBG normiert Sonderbestimmungen für EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten, die sich bereits in Österreich aufhalten: Das AMS stellt auf Antrag für diese neuen EU-Bürger eine schriftliche Ausfertigung aus, mit der das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt bestätigt wird, wenn sie
- am Tag des Beitritts (1.5.2004 bzw. 1.1.2007) oder nach dem Beitritt bereits in Österreich beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens 12 Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder
- seit fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen oder
- die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein (s. Ausgabe 17) erfüllen.
Familienangehörige (§ 32a Abs 3 AuslBG)
Ehegatten und Kindern von EU-Bürgern nach § 32a Abs 2 AuslBG ist das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt vom AMS schriftlich zu bestätigen, und zwar unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich.
Die Freizügigkeitsbestätigungen nach § 32a Abs 2 und Abs 3 AuslBG sind vor Aufnahme der unselbständigen Beschäftigung einzuholen. Es sind keine weiteren Bewilligungen für den Beginn der Beschäftigung notwendig. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung zur Einsichtnahme im Betrieb bereitzuhalten. Reist der Ausländer nicht nur vorübergehend aus Österreich aus, so erlischt die Freizügigkeitsbestätigung.
Die nächste Ausgabe widmet sich der Beschäftigung türkischer Staatsangehöriger.
Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.