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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Management-Info - Archiv

Private E-Mails, Telefonate und Internet-Surfen am Arbeitsplatz

Februar 2007
Kategorien: Management-Info

Zum Zwecke der besseren Erreichbarkeit geben viele Berufstätige die Telefonnummer oder Firmen-E-Mail-Adresse, unter der sie tagsüber an ihrem Arbeitsplatz erreichbar sind, an Freunde und Familienangehörige weiter.

Soferne die Arbeitsleistung unter der privaten Kommunikation nicht leidet und es im Betrieb kein ausdrückliches Privatnutzungsverbot gibt, ist dies zulässig. Erfolgt die Nutzung also in einem vertretbaren Rahmen (ein paar Minuten und nicht mehrere Stunden pro Tag), kann dies vom Arbeitgeber nur unterbunden werden, wenn er die private Nutzung von Betriebsmitteln grundsätzlich ausschließt.
Gibt es eine derartige Vereinbarung, stellt eine dennoch erfolgte Nutzung eine Übertretung des Arbeitsvertrages dar. Ob diese einen Entlassungsgrund darstellt, hängt vom Schweregrad des Verstoßes ab (Grund der Nutzung z.B. Vereinbarung von Arztterminen, dringliche familiäre Angelegenheiten; bereits erfolgte Verwarnung; zeitliches Ausmaß der Nutzung) und muss daher im Einzelfall beurteilt werden.

Schwierigkeiten ergeben sich bei der Feststellung, ob es sich bei E-Mail-Nachrichten um private oder dienstliche Nachrichten handelt. Der Arbeitgeber ist nämlich nicht berechtigt, private E-Mails der Arbeitnehmer zu lesen, auch wenn sie an die Firmen-E-Mail-Adresse gesendet und am Betriebs-PC gespeichert wurden. Tut er dies dennoch, kann sich der Arbeitnehmer dagegen mit einer Unterlassungs- bzw. Schadenersatzklage wehren. Eine Differenzierung zwischen privatem und beruflichem E-Mail-Verkehr ist daher für den Arbeitgeber mitunter schwer möglich. Klare Vereinbarungen, die das zulässige Ausmaß privater Nutzung regeln sind jedenfalls zu empfehlen.

Ebenso ist es sinnvoll, das zulässige Ausmaß der Internetnutzung sowie eindeutige Verbote (z.B. Konsum von pornografischen Seiten, Download von Musik, Bildern, usw.) festzulegen. Üblicherweise wird die Nutzung jedenfalls insoweit gestattet sein, als die gesuchten Informationen zumindest entfernt mit der beruflichen Tätigkeit zu tun hat, bzw. wird meist der Konsum von üblichen Nachrichten ebenso geduldet.
Für darüber hinausgehende Nutzung gilt das oben Gesagte: Sofern nicht ein ausdrückliches Verbot für die Internetnutzung besteht, ist diese grundsätzlich insoweit zulässig, als die vereinbarte Arbeitsleistung nicht darunter leidet. In Deutschland wurde vom Arbeitsgericht Wesel mit Urteil vom 21.3.2001 (5 Ca 4021/00) entschieden, dass ein Ausmaß von 80-100 Stunden privater Internetnutzung pro Jahr vertretbar wäre. Einen Entlassungsgrund stellt dies daher nur dann dar, wenn ein ausdrückliches Verbot besteht bzw. der Dienstnehmer bereits verwarnt wurde. Eine Entlassung ohne vorherige Verwarnung erscheint dagegen zulässig, wenn Internetseiten mit illegalem Inhalt aufgerufen werden, dies auch dann, wenn die private Internetnutzung grundsätzlich gestattet ist.

Bild: © gratisography.com

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.