DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Management-Info - Archiv
UGB - Änderungen bei unternehmensbezogenen Geschäften unter besonderer Berücksichtigung der Mängelrüge
Am 1.1.2007 ist das UGB in Kraft getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im vierten Buch des UGB.
Das vierte Buch enthält die Bestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte. Ein Geschäft ist unternehmensbezogen, wenn zumindest zwei besondere Kriterien erfüllt sind. Zum einen muss zumindest ein Unternehmer beteiligt sein und weiters das Geschäft für ihn zum Betrieb seines Unternehmens gehören.
Mängelrüge
Die Mängelrüge ist im § 377 UGB geregelt. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird die Frist für die Erhebung der Mängelrüge entschärft.
Der Käufer ist nicht mehr verpflichtet die Mängelrüge "unverzüglich", sondern innerhalb angemessener Frist zu erheben. Der Gesetzgeber hat auf eine klare Frist verzichtet, um der Beachtung der Umstände des Einzelfalles genügend Raum zu bieten. Orientierungshilfe gibt die Rechtsprechung, die im Zweifel eine Frist von 14 Tagen als angemessen erachtet.
Das Gesetz enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung der rechtlichen Folgen, die eintreten, wenn der Käufer den Mangel nicht bzw. nicht rechtzeitig rügt. Rechtsfolge ist der Verlust der Gewährleistungsansprüche für den Käufer sowie Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens. Auch eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrags aufgrund eines Irrtums über die Mangelfreiheit kommt bei unterlassener Mängelrüge nicht in Betracht. Dem Käufer bleiben jedoch deliktische das heißt nicht-vertragliche Schadenersatzansprüche.
Bei unterlassener Mängelrüge ist nur dann einzustehen, wenn der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder den Mangel verschwiegen hat.
§ 377 Abs 4 enthält eine Klarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle einer rechtzeitig abgesandten, dem Empfänger jedoch nicht zugegangenen Anzeige, trägt der Verkäufer das Verspätungs- und Verlustrisiko. Es genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge durch den Käufer.
Schweigen als Zustimmung
Ein Geschäftsbesorgungskaufmann war bisher verpflichtet, auf ein Angebot, welches er erhalten hat, zu reagieren, ansonsten sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Angebot gewertet worden ist.
Diese Bestimmung fehlt im UGB, sodass auch für unternehmensbezogene Geschäfte die Bestimmungen des ABGB Anwendung finden. Danach gilt, dass dem Schweigen kein Erklärungswert zukommt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart. In Ausnahmefällen kann jedoch Schweigen nach wie vor als Zustimmung gewertet werden. (z.B. Geschäftsgepflogenheiten zwischen zwei Geschäftspartnern)
Laesio enormis
Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) liegt vor, wenn bei einem zweiseitigen Geschäft der Wert der Leistung des einen Geschäftspartners den gemeinen Wert der Gegenleistung des anderen um mehr als die Hälfte übersteigt. Nach der bisherigen Rechtslage konnte sich ein Kaufmann auf die Bestimmung der laesio enormis nicht berufen.
Seit dem Handelsrechtsänderungsgesetz haben auch Unternehmen die Möglichkeit sich auf Verkürzung über die Hälfte zu berufen. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des ABGB kann die Möglichkeit zur Aufhebung des Vertrages wegen laesio enormis beim unternehmensbezogenen Geschäft aber vertraglich ausgeschlossen werden.
Richterliches Mäßigungsrecht
Nach § 348 HGB (alt) konnte eine von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes versprochene Vertragsstrafe, anders als nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB nicht durch Richterspruch gemäßigt werden. Eine Ausnahme bestand für einen Vollkaufmann nur insoweit, als die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Höhe sittenwidrig war und als sittenwidrig angefochten werden konnte.
Diese Bestimmung wurde in das UGB nicht übernommen, sodass auch bei unternehmensbezogenen Geschäften das richterliche Mäßigungsrecht bei der Vertragsstrafe greift. Da dies zwingendes Recht ist, kann es auch nicht durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden.
Bürgschaftserklärung
Bisher galt im Rahmen des HGB für einen Vollkaufmann, dass er - entgegen der grundsätzlichen Regelung - Bürgschaftserklärungen auch mündlich abgeben konnte und er in der Regel als Bürge und Zahler haftet. Der Vollkaufmann konnte daher ohne vorherige Mahnung des Schuldners als Bürge und Zahler sofort vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.
Durch das UGB wurde diese Sonderbestimmung für einen Vollkaufmann gestrichen, sodass auch die Bürgschaftserklärung eines Unternehmers zwingend schriftlich sein muss und er nicht als Bürge und Zahler haftet, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
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