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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)


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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)

März 2006
Kategorien: Management-Info

Mit 1.1.2006 trat das seit Jahren diskutierte Unternehmensstrafrecht unter der Bezeichnung "Verbandsverantwortlichkeitsgesetz" - VbVG in Kraft. Bisher hat sich das Strafrecht auf natürliche Personen beschränkt, mit dem VbVG wird der Adressatenkreis auf juristische Personen und Personengesellschaften ausgeweitet. Unternehmen können demnach für jeden Delikttypus des Strafrechts bzw. seiner Nebengesetze verantwortlich sein. Anzuwenden ist das Gesetz erst auf Straftaten, die nach dem In-Kraft-Treten begangen wurden.

Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind und wie sie sanktioniert werden, sowie das Verfahren, nach dem die Verantwortlichkeit festgestellt und Sanktionen auferlegt werden.

Verbände

Verbände sind juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Ein Verband ist für eine Straftat verantwortlich, wenn die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

Eine Verantwortlichkeit ist u.a. für folgende Tatbestände und Deliktsgruppen vorgesehen: Vermögensdelikte (zB Diebstahl, Betrug, Untreue, Subventionsmissbrauch, Absprachen im Vergabeverfahren), Korruptions-, Umwelt-, Urkunden- und Geldfälschungsdelikte sowie auch Tatbestände im Nebenstrafrecht (Finanzstrafg., Ausfuhrerstattungsg., Fremdeng., Urheberrechtsg., Datenschutzg., Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Lebensmittelg.).
Die Verantwortlichkeit des Verbandes erstreckt sich sowohl auf schuldhafte, rechtswidrige Taten seiner Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder bzw. jene Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben) als auch auf Straftaten von Mitarbeitern. Letztere Verantwortlichkeit kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verband wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen hat. Nach dem Gesetz ist ein Rückgriff auf Mitarbeiter oder Entscheidungsträger ausgeschlossen, sodass die Strafe den Verband selbst trifft.
Von der Verbandsverantwortlichkeit sind besonders jene Branchen betroffen, die risikoträchtige Tätigkeiten abwickeln wie zB Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsverkehrs, der Bau- und Technikbranche oder aber auch Krankenanstalten oder Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im weitesten Sinn anbieten.

Sanktionen

Als Strafe wird die Verbandsgeldbuße eingeführt, die in Tagessätzen zu berechnen ist. Der Tagessatz ist nach der Ertragslage des Verbandes unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu bemessen und entspricht dem 360. Teil des Jahresertrages, ist jedoch mindestens mit € 50 und höchstens mit € 10.000 festzusetzen. (Dient der Verband gemeinnützigen, humanitären oder kirchlichen Zwecken liegt dieser zwischen € 2 und max. € 500). Der Strafrahmen reicht von 40 bis 180 Tagessätze. Die Verbandsgeldbuße ist steuerlich nicht absetzbar. Im Verbandsverfahren gelten darüber hinaus Bestimmungen zur Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen, zur bedingten oder teilbedingten Nachsicht der Verbandsgeldbuße, zur Diversion oder dem bloßen Erteilen von Weisungen (zB den aus der Tat entstandenen Schaden wieder gutzumachen).

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.