DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Leistungsvergütung oder Gewinnausschüttung
Die Reduktion des Körperschaftsteuersatzes durch die Steuerreform 2005 von 34% auf 25% bewirkt auch eine Änderung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit von Leistungsvergütungen (d.s. insbesondere Geschäftsführerbezüge, Mieten und Darlehenszinsen) gegenüber Gewinnausschüttungen. Im Folgenden werden daher Überlegungen hinsichtlich der steueroptimalen Höhe von Geschäftsführerbezügen eines GmbH-Gesellschafters ab 2005 angestellt.
Nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer (Beteiligungshöhe < 25%) beziehen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Da der Nachteil der (gegenüber den GSVG-Beiträgen) "höheren" ASVG-Beiträge die Vorteile der Lohnsteuer (6%ige Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes) übersteigt, wird dieser Fall in den Vorteilhaftigkeitsvergleich nicht miteinbezogen.
In der GSVG-Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich sowohl Leistungsvergütungen als auch Gewinnausschüttungen erfasst, weshalb sozialversicherungsrechtliche Aspekte - bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage (2005: EUR 50.820) - in einer Grenzbetrachtung keinen Einfluss auf das Ergebnis eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs haben sollten und daher in der Folge auch nicht berücksichtigt werden.
Bei einer wesentlichen Beteiligung des Geschäftsführers (Beteiligungshöhe > 25%) liegen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, wobei hinsichtlich der Belastung der Bezüge mit Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB, DZ) unterschieden werden muss:
:: Bis Ende 2004 gab es mehrere Möglichkeiten dieser Belastung zu entkommen. Entscheidende Kriterien der Abgrenzung waren die Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb, das Tragen von Unternehmerrisiko bzw die Regelmäßigkeit der Entlohnung. Bei entsprechender Gestaltung konnte die KommSt und DB-Pflicht vermieden werden.
:: Nach der aktuellen Rechtsprechung (VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018) ist für die Frage der Lohnnebenkosten lediglich das Kriterium der Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der Gesellschaft entscheidend. Da dieses Kriterium de facto wenig gestaltbar ist und in den meisten Fällen wohl von einer derartigen Eingliederung auszugehen ist, besteht auch kaum mehr eine Möglichkeit, den Lohnnebenkosten zu entkommen. Eine fehlende Eingliederung könnte lediglich in jenen Fällen argumentiert werden, in denen der Geschäftsführer über eine oder mehrere Nebentätigkeiten verfügt.
Unterliegen die Gehälter und sonstige Vergütungen nicht der Lohnnebenkostenpflicht, sind die Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen Leistungsvergütungen bzw Gewinnausschüttungen relativ gering. Eine Optimierung führt in diesen Fällen zu keinen substanziellen Vorteilen.
Sind die Bezüge des Geschäftsführers - wie in den meisten Fällen - mit Lohnnebenkosten belastet, ist ab 2005 eine Verlagerung von Leistungsvergütungen hin zu Gewinnausschüttungen vorteilhaft. Das untenstehende Rechenbeispiel verdeutlicht diesen Umstand:
| Beträge in € | Variante A | Variante B | |
| Vorläufiges Ergebnis | 300.000 | 300.000 | |
| GF-Bezug | 120.000 | 35.000 | |
| KommSt | 3,00% | -3.600 | -1.050 |
| DB | 4,50% | -5.400 | -1.575 |
| DZ | 0,40% | -480 | -140 |
| | |||
| Gewinn vSt | 170.520 | 262.235 | |
| KöSt | 25,00% | -42.630 | -65.559 |
| KESt | -31.973 | -49.169 | |
| | |||
| Ausschüttung netto | 95.918 | 147.507 | |
| GF Bezug | 120.000 | 35.000 | |
| BA-Pauschale | 6,00% | -7.200 | -2.100 |
| SV | 24,50% | -12.536 | -12.536 |
| | |||
| Bmgl ESt | 100.264 | 20.364 | |
| ESt | -41.717 | -3.973 | |
| Nettobezug GF | 65.747 | 18.491 | |
| Grenzsteuersatz | 41,60% | 19,50% | |
| Steuerbelastung GmbH | -52.110 | -68.324 | |
| Steuerbelastung Gesellschafter | -86.225 | -65.678 | |
| Steuerbelastung insgesamt | -138.335 | -134.002 | |
| in % des vorläufigen Ergebnis | -46,10% | -44,70% | |
| | |||
| Verfügbarer Betrag GF | 161.665 | 165.998 | |
In Variante A bezieht der Gesellschafter einen GF-Bezug in Höhe von € 120.000, der verbleibende Gewinn nach Abzug von Steuern wird ausgeschüttet. Variante B unterstellt einen GF-Bezug von lediglich € 35.000, wodurch ein höherer Gewinn verbleibt, zur Ausschüttung gelangt. Letztendlich ergibt sich in Variante B eine niedrigere Steuerbelastung von rd 1,4%. Der verfügbare Betrag für den Gesellschafter (Nettobezug und Nettodividende) ist in Variante B um € 4.334 höher.
Bei einer Reduktion der GF-Bezüge stellt sich die Frage der Grenze der Angemessenheit der Bezüge im Fremdvergleich. Eine unangemessen niedrige Vergütung würde grundsätzlich eine Nutzungseinlage darstellen. Entgegen einigen Meinungen der Literatur erachtet die herrschende Judikatur Nutzungseinlagen als ertragsteuerlich unbeachtlich, sodass daraus keine Konsequenzen zu erwarten sind.
Das vereinfachende Rechenbeispiel verdeutlicht, dass aufgrund des niedrigeren Körperschaftsteuersatzes ab 2005 insbesondere wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit ihren Geschäftsführerbezügen lohnnebenkostenpflichtig sind, Leistungsvergütungen durch Gewinnausschüttungen ersetzen sollten. Der angestellte Vorteilhaftigkeitsvergleich stellt auf eine typisierende Betrachtungsweise ab. Da die finanziellen Vorteile einer Optimierung im Einzelfall unterschiedlich hoch sind, sollten in der Praxis neben steuerlichen Überlegungen auch andere (qualitative) Aspekte berücksichtigt werden.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.