DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Die ideale Rechtsform für Ihr Unternehmen (Teil 1)
Mit der Senkung des Körperschaftsteuertarifes für Kapitalgesellschaften von bisher 34 % auf 25 % ab 2005 ist die Diskussion um die richtige Rechtsformwahl entbrannt. In dieser Ausgabe möchten wir Ihnen die wesentlichsten Merkmale von Personengesellschaften und Einzelunternehmen vorstellen. In der nächsten Ausgabe erhalten Sie einen groben Überblick betreffend die juristischen Personen. Auf die Darstellung der Rechtsformen der stillen Gesellschaft und der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GnbR) wurde aufgrund der fehlenden Praxisrelevanz nicht eingegangen.
Mit der Darstellung über die wichtigsten Rechtsformen möchten wir Ihnen als Unternehmer für den Fall der Unternehmensgründung oder -umgründung ein Instrumentarium in die Hand geben, um die Wahl der optimalen Rechtsform für Ihr Unternehmen und Ihre persönliche Situation zu erleichtern. Darüber hinaus empfehlen wir eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Berater, da er als Fachmann beurteilen kann, welche Variante in Ihrem Fall die beste aus steuerrechtlicher Sicht unter Beachtung der zivilrechtlichen Problematik ist. Die steuerlichen Angaben des nachstehenden Artikels betreffen nur Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit betrieblichen Einkünften, nicht jedoch bspw. Gesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (sog. Miteigentümergesellschaften).
(Abkürzungen: OHG = Offene Handelsgesellschaft; KG = Kommanditgesellschaft; OEG = Offene Erwerbsgesellschaft; KEG = Kommanditerwerbsgesellschaft)
| Merkmale | Personengesellschaften OHG, KG (OEG, KEG) | Einzelunternehmen |
| Personelle Zusammensetzung | mind. zwei Personen (natürliche oder juristische) | Einzelperson |
| Haftung | Vollhaftung auch mit Privatvermögen: bei OHG (OEG) für alle Gesellschafter; bei KG (KEG) nur für Komplementär | Vollhaftung auch mit Privatvermögen |
| Gründungskosten | Vertragserrichtung, Eintragung Gesellschafter: Gebührenpflicht | gering (u.U. für Gewerberecht, Eintragung ins Firmenbuch) |
| Vertretung des Unternehmens (Außenverhältnis) | mind. ein vollhaftender Gesellschafter (aus Firmenbuch ersichtlich) | Einzelunternehmer |
| Firma | mind. Name eines Vollhafters und Zusatzangabe einer Gesellschaftsform (wird voraussichtlich durch das zu beschließende Unternehmensgesetzbuch / HGB-Reform geändert, sodass in Zukunft wahrscheinlich auch eine Sachfirma zulässig sein wird) | Familienname; möglich: mit Bezeichnung des Unternehmens (auch Fantasiename) |
| Firmenbuch/Kaufmann | zwingend / Kaufmann ab Beginn bzw. Eintragung | je nach Umfang bzw. Gewerbe |
| Kapitalausstattung | nach Vereinbarung bzw. Bedarf | nach Bedarf |
| Rechnungswesen | OHG/KG: immer doppelte Buchhaltung Bilanz nach Steuer- und Handelsrecht innerhalb 9 Monate OEG/KEG: wenn Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen überschritten: Bilanz nach Steuerrecht sonst: wahlweise Einnahmen - Ausgaben Rechnung | bei Eintragung im Firmenbuch: immer doppelte Buchhaltung Bilanz nach Steuer- und Handelsrecht innerhalb 9 Monate Freie Berufe immer / Kleingewerbe wenn nicht im Firmenbuch und unter steuerlichen Umsatz/Gewinn/Vermögen Grenzen wahlweise: Einnahmen-Ausgaben Rechnung |
| Sozialversicherung | Vollhafter pflichtversichert, wenn Gesellschaft Kammermitglied | wenn Gewerbeschein - pflichtversichert |
| Gewinnverfügung | Entnahme (Gefahr: wenn überhöht - Aushöhlung des Unternehmens) | Entnahme (Gefahr: wenn überhöht - Aushöhlung des Unternehmens) |
| Beendigung | Kündigung der Gesellschaft bzw. Veräußerung des Gesellschafteranteils 1) Freibetrag anteilig (€ 7.300,-); 2) halber Einkommensteuerdurchschnittssatz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 3) Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre | Einstellung oder Veräußerung 1) Freibetrag € 7.300,-; 2) halber Einkommensteuerdurchschnittssatz (nach 7 Jahren) vom Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn 3) Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf 3 Jahre |
| Steuerbelastung | Einkommensteuer bis 50% Spitzensatz Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | Einkommensteuer bis 50% Spitzensatz Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) für den nichtentnommenen Gewinn bei Einkünften aus Gewerbebetrieb |
| Vorteil | Zusammenarbeit: Arbeits/Gewinnteilung Verwertung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften der Gesellschafter Gewerberechtsinhaber kann vollhaftender Gesellschafter oder hauptberuflicher Dienstnehmer sein | Alleinentscheidung alleinige Gewinnverfügung Verwertung des Verlustanteils/Ausgleich mit anderen Einkünften |
| Nachteil | in der Regel Kollektiventscheidungen unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen, Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden steuerlich nicht anerkannt (z.B. Dienstverträge, Mietverträge) | Unternehmer muss erforderliche Gewerbeberechtigung selbst haben unbeschränkte Haftung mit Privatvermögen |
Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.