DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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EU-Erweiterung und Markenrecht
A. Erstreckung der Gemeinschaftsmarke
Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten wurden sämtliche Gemeinschaftsmarken mit einem Anmeldedatum vor dem 1. Mai 2004 automatisch und ohne weitere Gebühren auf die neuen Mitgliedsstaaten (in weiterer Folge kurz MS) erstreckt. Um das Verhältnis zwischen den in der gesamten Union gültigen Gemeinschaftsmarken und den nationalen Markenrechten der neuen MS festzulegen, wurden die folgenden Regelungen getroffen.
B. Wirkung der Erstreckung
1. Bestandschutz für erstreckte Gemeinschaftsmarken
a) Kein nachträglicher Wegfall der Schutzfähigkeit durch die Erweiterung
Die Eintragung einer erstreckten Gemeinschaftsmarken-Anmeldung kann nach dem Beitritt nicht aufgrund absoluter Schutzverweigerungsgründe versagt werden, die nur durch den Beitritt neuer MS entstanden sind. Sollte eine erstreckte Gemeinschaftsmarke beispielsweise in einer der Sprachen der neuen MS beschreibend sein, nicht als Herkunftshinweis dienen können oder eine Gattungsbezeichnung darstellen, ist sie dennoch einzutragen.
b) Widerspruch gegen erstreckte Gemeinschaftsmarken nur in Ausnahmefällen
Ein Widerspruch aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS kann nur gegen solche erstreckte Gemeinschaftsmarken erhoben werden, die zwischen dem 1. November 2003 und dem 30. April 2004 angemeldet wurden. Der Widerspruch ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
Das Prioritätsdatum des nationalen Rechts muss älter sein als das Prioritätsdatum der erstreckten Gemeinschaftsmarken und
das ältere nationale Recht muss gutgläubig erworben worden sein.
c) Keine Nichtigerklärung erstreckter Gemeinschaftsmarken aufgrund des Beitritts neuer MS
Erstreckte Gemeinschaftsmarken sind vor einer nachträglichen Löschung auf der Grundlage absoluter Nichtigkeitsgründe geschützt, die erst durch den Beitritt eines neuen MS entstanden sind. Der praktisch bedeutendste Nichtigkeitsgrund ist der Verstoß gegen absolute Schutzverweigerungsgründe (vgl. B. 1. a). Ebensowenig können erstreckte Gemeinschaftsmarken aufgrund älterer nationaler Rechte aus den neuen MS für nichtig erklärt werden.
2. Möglichkeit der Untersagung der Benutzung erstreckter Gemeinschaftsmarken
Erstreckte Gemeinschaftsmarken genießen in den neuen MS nur die Priorität des 1. Mai 2004. Inhaber älterer nationaler Rechte aus den neuen MS können im jeweiligen MS die Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke untersagen, wenn das ältere Recht in dem Staat vor dem 1. Mai 2004 angemeldet wurde oder ein Prioritätsdatum vor dem 1. Mai 2004 hat. Wie im Fall des ausnahmsweise gestatteten Widerspruchs ist auch hier die Gutgläubigkeit des Erwerbs notwendig, um sich auf ein älteres nationales Recht stützen zu können.
Für die Untersagung der Benutzung von Gemeinschaftsmarken darf der Anspruch nicht bereits verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Inhaber des älteren Rechts eine fünfjährige Benutzung der jüngeren Gemeinschaftsmarken im MS des älteren Rechts wissentlich geduldet hat.
C. Vorteile der Erstreckung
Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken erhalten mit 1. Mai 2004 automatisch und ohne Kostenaufwand markenrechtlichen Schutz mit den erwähnten Vorteilen in allen neuen Staaten der EU.
Darüber hinaus können Inhaber erstreckter Gemeinschaftsmarken unter gewissen Voraussetzungen für ihre identischen nationalen Marken aus den neuen MS einen Zeitrang beanspruchen. Bei Zuerkennung eines Zeitranges hat der Inhaber der Gemeinschaftsmarken auch dann noch die Rechte aus der nationalen Marke, wenn diese bereits erloschen ist. Die Zuerkennung eines Zeitranges spart daher Schutzdauergebühren in den betreffenden neuen MS und erleichtert überdies die zentrale Verwaltung der Markenrechte.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.