DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Management-Info - Archiv
AVRAG: Rechtliche Aspekte bei Unternehmensübertragung
Beim Übergang eines Unternehmens, eines Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber tritt der Erwerber ex lege gemäß § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) als Arbeitgeber in die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Beim Outsourcing (Ausgliederung von Aktivitäten an externe Dienstleister) kommt diese Bestimmung dann zum Tragen, wenn bei der Ausgliederung sämtliche Betriebsmittel auf den neuen Inhaber mitübertragen werden.
Ein Übergang der Arbeitsverhältnisse findet dann nicht statt, wenn der Arbeitnehmer von seinem (eingeschränkten) Recht Gebrauch macht und der Übernahme widerspricht. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers besteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
:: Wenn durch den Übergang der kollektivvertragliche Bestandschutz des Arbeitnehmers (infolge Wechsel der Kollektivertragszugehhörigkeit) wegfällt und der Erwerber keinen individualrechtlichen Bestandschutz übernimmt.
:: Wenn der Erwerber eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage (§ 5 AVRAG) nicht übernimmt.
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang nicht, tritt der Erwerber gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitsbedingungen bleiben folglich grundsätzlich aufrecht - es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, die betrieblichen Pensionszusagen und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen ergibt sich anderes.
Nach Übergang darf der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen innerhalb eines Jahres nicht durch Einzelvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers beschränken oder ändern.
Da mit dem Übergang das Arbeitsverhältnis prinzipiell nicht beendet wird, hat der Arbeitnehmer im Zuge des Überganges des Dienstverhältnisses keinen Anspruch auf Abfertigung, Urlaubsentschädigung oder dergleichen.
Ab dem Übergang haften sowohl der Erwerber des Unternehmens als auch der bisherige Arbeitgeber (Veräußerer) für die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, welche bis zu dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind, zur ungeteilten Hand. Problematisch kann dies dann werden, wenn der Erwerber in weiterer Folge insolvent wird und die übertragenen Arbeitnehmer den Veräußerer in Anspruch nehmen. Dieser würde diesfalls wirtschaftlich diese Ansprüche zweimal tragen. Einmal durch die Berücksichtigung der Ermittlung des Wertes des Unternehmens und einmal bei Inanspruchnahme durch die Arbeitnehmer.
§ 3 AVRAG kommt nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers zum Zeitpunkt der Übertragung, zur Anwendung.
Bei vielen Outsourcingprozessen ist es jedoch nicht gewünscht, dass die Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Daher ist auf alle Fälle eine sorgfältige Vorbereitung eines jeden Outsourcingprozesses ratsam.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.