DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Freiwillige vorgezogene Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen
Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen gem. § 11 a EStG wird mit Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (siehe KI 01/09) ab 2010 auslaufen. Für in den Jahren davor gebildete Freibeträge, welche nur mit dem halben Durchschnittsteuersatz besteuert wurden, ist zu beachten, dass es im Falle eines Kapitalabbaus durch Entnahmen (Entnahmen sind höher als betriebsnotwendige Einlagen und nicht entnommener Gewinn) zur Nachversteuerung mit dem in Anspruch genommenen halben Durchschnittsteuersatz kommen kann, sofern der 7 jährige Beobachtungszeitraum noch nicht verstrichen ist.
Bei der Veranlagung 2009 ist die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne letztmalig anwendbar und alternativ dazu die einmalige Möglichkeit der freiwilligen vorgezogenen Nachversteuerung. Diese Nachversteuerung erfolgt fix mit 10% anstelle des bei der Begünstigung angewendeten Halbsatzes und kann somit vorteilhaft sein, sofern der halbe Durchschnittsteuersatz höher als 10% war und mit einer Nachversteuerung in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Im Zusammenhang mit dem Jahr 2009 ergeben sich somit zwei Szenarien. Bei Nichtberücksichtigung der vorgezogenen Nachversteuerung kann die Begünstigung des halben Durchschnittsteuersatzes (letztmalig) bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden und die Beobachtungsfrist endet 2016. Sollte es bis dahin zu einem Kapitalabbau durch Entnahmen kommen, so ist - beginnend mit der am längsten zurückliegenden Begünstigung - mit dem jeweils angewendeten halben Durchschnittsteuersatz nachzuversteuern. Bei der Variante der freiwilligen vorzeitigen Nachversteuerung kann die Begünstigung des § 11 a EStG nicht mehr für die Veranlagung 2009 angewendet werden und es erfolgt die Nachversteuerung sämtlicher begünstigter Gewinne der Jahre 2004 (erstmalige Anwendungsmöglichkeit) bis 2008 mit 10%, wenn diese nicht schon durch früheren Kapitalabbau Ergebnis erhöhend nachversteuert werden mussten bzw. mit dem laufenden Verlust ausgeglichen wurden.
Neben einer Abschätzung der zukünftigen Ergebnis- und Entnahme- bzw. Einlagensituation ist im Einzelfall für die Entscheidung auch zu berücksichtigen, dass anstelle der auf zwei Jahre zu verteilenden Nachversteuerung eine Verrechnung mit dem laufenden Verlust erfolgen kann. Ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe in den nächsten Jahren geplant, ist von der freiwilligen vorzeitigen Nachversteuerung abzuraten, da dieser Umstand keine Nachversteuerung hervorruft.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.