DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Steuerreform 2009 im Ministerrat verabschiedet
In der Sitzung des Ministerrates vom 10.2.2009 wurde die Regierungsvorlage zur Steuerreform 2009 verabschiedet. Die Beschlussfassung im Parlament ist für März 2009 vorgesehen. Hinsichtlich jener Änderungen, die wir bereits in der Ausgabe vom Jänner 2009 (siehe KI 01/09) ausführlich vorgestellt haben, haben sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben. Die beschlossenen Tarifsenkungen ab 1.1.2009 können voraussichtlich erstmalig bei der Lohnverrechnung für April 2009 angewendet werden. Dabei können auch die Monate Jänner bis März 2009 aufgerollt werden und den Arbeitnehmern die zuviel einbehaltene Lohnsteuer ausbezahlt werden.
Fest steht nun auch, dass die steuerliche Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags bereits ab 2009 von 100 € auf maximal 200 € erhöht wird. Nicht mehr vorgesehen ist die Steuerbefreiung für Vorteile aus der Ausübung von nicht übertragbaren Aktienoptionen, die nach dem 31. März 2009 eingeräumt werden.
Ergänzend sollen die Änderungen beim Freibetrag für investierte Gewinne ab 2010 dargestellt werden. Dieser wird dann von derzeit 10% auf 13% und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Darüber hinaus erfolgt eine Umbenennung in „Gewinnfreibetrag“, da für Gewinne bis 30.000 € zur Geltendmachung keine Investitionen mehr erforderlich sind. Dieser Teil der Begünstigung wird auch als „Grundfreibetrag“ bezeichnet und automatisch zuerkannt. Der darüber hinausgehende Freibetrag bis zu einem Maximalwert von 100.000 € kann weiterhin nur bei Tätigung entsprechender Investitionen geltend gemacht werden („investitionsbedingter Gewinnfreibetrag“). Wichtig ist, dass auch Übergangsgewinne bei Wechsel der Gewinnermittlungsart berücksichtigt werden können, nicht jedoch Veräußerungsgewinne.
Bei Gewinnermittlung durch Pauschalierung kann der Grundfreibetrag geltend gemacht werden, während der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag diesen Gewinnermittlern weiterhin verwehrt ist (siehe auch KI 08/08)
Bild: © John Hurst - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.