DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
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Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
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- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Energieausweispflicht für Gebäude ausgedehnt
Seit 1.1.2009 ist der Energieausweis für bereits bestehende Gebäude und Nutzungsobjekte (Baubewilligung vor dem 1.1.2006) bei Verkauf und Vermietung sowie auch bei Tausch, Verpachtung und Immobilienleasing gesetzlich verpflichtend. Als Nutzungsobjekt gelten Wohnungen, Geschäfträumlichkeiten und sonstige selbständige Räumlichkeiten. Bisher war ein Energieausweis nur bei Neubau, Umbau, Zubau oder umfassender Sanierung notwendig. Der Energieausweis soll zu einer Verbesserung der Energieeffizienz auf marktwirtschaftlichem Weg führen und zur Erfüllung der Ziele des Kyoto-Protokolls beitragen. Neben erhöhter Transparenz durch das Punktesystem im Energieausweis wird ein Gebäude mit höherer Punktezahl bei ansonsten vergleichbaren Umständen regelmäßig attraktiver sein als z.B. ein schlecht isoliertes Objekt mit weniger (Energie)Punkten. Der Energieausweis gibt insbesondere Auskunft über den Heizwärmebedarf, den Warmwasser-Wärmebedarf und den Heiztechnik-Energieverbrauch und ist hinsichtlich Form und genauem Inhalt von den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften abhängig. Bei Objekten, welche nicht zu Wohnzwecken dienen, umfasst der Energieausweis auch den Kühlbedarf. Außerdem ist der Energiebedarf der haustechnischen Anlagen - getrennt für Heizung, Kühlung, mechanische Belüftung und Beleuchtung -anzugeben.
Verkäufer und Vermieter von Gebäuden bzw. von einzelnen Wohnungen oder Geschäftslokalen sind nunmehr verpflichtet, einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis für das gesamte Gebäude oder für die einzelne Wohnung bzw. das Geschäftslokal vorzulegen und bei Vertragsabschluss zumindest eine Kopie auszuhändigen. Unterlässt es der Verkäufer oder Vermieter, einen Energieausweis vorzulegen, so gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Bei Vorlage eines falschen Energieausweises kommen die allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung, dies bedeutet, dass u.U. Gewährleistungsrechte wie Preisminderung oder Wandlung geltend gemacht werden können.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.