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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
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Aktiv

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  • Umgründung
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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

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(Spekulations-) Gewinne und -verluste bei sukzessiv angeschafften Aktien im Privatvermögen


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(Spekulations-) Gewinne und -verluste bei sukzessiv angeschafften Aktien im Privatvermögen

Dezember 2008
Kategorien: Klienten-Info

Zum Jahresende stellt sich die Frage, ob durch die Realisation von Spekulationsverlusten Spekulationsgewinne ausgeglichen werden sollen und damit eine Besteuerung zum Grenzsteuersatz (max. 50%) verhindert werden kann. Dies kann auch bei Optionsscheinen sinnvoll sein. Spekulationsgewinne stellen, sofern sie die Freigrenze von 440 € überschreiten, sonstige Einkünfte dar. Außerhalb der Verrechnung mit Spekulationsgewinnen können Spekulationsverluste nicht geltend gemacht werden. Innerhalb einer Aktienposition, welche durch Zu- und Verkäufe verändert wurde, ergeben sich für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bzw. -verlusts Fragen bzgl. Anschaffungskosten und Berechnung der Jahresfrist.

Da jede Aktie für sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass dem Willen des Steuerpflichtigen zu entsprechen ist – d.h. er bestimmt, ob die verkauften Aktien z.B. aus dem bereits vor 3 Jahren erworbenen Aktienpaket stammen oder jene sind, welche erst vor zwei Wochen angeschafft wurden. Unterliegt das Wertpapierdepot regelmäßig der (günstigeren) Sammelverwahrung, so kann bei sukzessiv angeschafften (gleichen) Aktien der Zusammenhang zwischen Stückzahl und einem bestimmten Anschaffungspreis nicht automatisch nachgewiesen werden. Verfügt der Steuerpflichtige jedoch über eine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Käufe und Verkäufe eines Wertpapiers, so ist der gewünschten Zuordnung trotzdem zu folgen. Fehlen solche Aufzeichnungen, kommt das FIFO-Verfahren zur Anwendung, wodurch die "ältesten" Aktien zuerst verkauft werden.

Durch einwandfreie Dokumentation (Datum, Anzahl, Preis) wird der Handlungsspielraum erweitert. Vorteilhaft ist dies z.B. bei der bewussten Realisation von Spekulationsverlusten – bei Anwendung des FIFO-Verfahrens würde u.U. kein Spekulationsverlust vorliegen, wenn aus der Spekulationsfrist fallende Altbestände veräußert würden. Bei einem (sukzessiv vergrößerten) GmbH-Anteil handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, weshalb der Eigentümer bei dem Verkauf nicht den konkreten Geschäftsanteil bestimmen kann.

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.