DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Mangelnde Dokumentation von Verrechnungspreisen als Risiko bei Betriebsprüfungen
Die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Konzerns hat gemäß § 6 Z 6 EStG so zu erfolgen, als wäre der Geschäftspartner ein fremder Dritter ("arm’s length principle"). In den letzten Jahren war die Tendenz zu beobachten, dass die Einhaltung dieses Prinzips bei Außenprüfungen verstärkt geprüft wird. Um kostenintensive Betriebsprüfungen und eventuell hohe Steuernachforderungen zu vermeiden, ist eine zeitgerechte ordnungsgemäße Dokumentation des Verrechnungspreissystems von großer Bedeutung.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass mit dem URÄG 2008 ab 1.1.2009 im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach größer abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen zu berichten ist, wenn diese unter unüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Das Ausmaß der Die Ausführungen dazu werden wohl Betriebsprüfer leider auch genau lesen.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
In Deutschland wurde die Verpflichtung zur Dokumentation der Preisfestsetzung zwischen nahestehenden Unternehmen in Reaktion auf ein BFH-Urteil bereits vor einigen Jahren gesetzlich verankert. Als nahestehende Personen gelten z.B. Betriebsstätten oder Beteiligungen an Gesellschaften von zumindest 25%. Der Steuerpflichtige hat über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und ist verpflichtet, schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise nötig sind. Für die Durchführung einer Betriebsprüfung können die Finanzbehörden die Vorlage der Aufzeichnungen innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.
Rechtslage in Österreich
Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise besteht in Österreich im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern nicht. Die österreichische Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass sich diese Verpflichtung bereits aus den Buchführungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt. Sofern bei einer Betriebsprüfung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungspreise auftreten, trifft den Steuerpflichtigen auch die Kooperationsverpflichtung des § 138 BAO.
EU-Verhaltenskodex über die Verrechnungspreisdokumentation
Aufgrund obiger Ausführungen ist es in der Praxis dringend anzuraten, die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierbei empfiehlt sich eine Orientierung am (rechtlich nicht verbindlichen) Verhaltenskodex der EU zur Verrechnungspreisdokumentation, der zwei Dokumentationseinheiten vorsieht. Die erste Einheit wird als "Masterfile" bezeichnet und enthält allgemeine Beschreibungen zum Unternehmen sowie zum angewendeten Verrechnungspreissystem. Die zweite Einheit ergänzt das "Masterfile" um landesspezifische Informationen zu Konzerntransaktionen. Ob dieser Verhaltenskodex in Österreich gesetzlich verpflichtend verankert werden wird, bleibt abzuwarten.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.