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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Steuerliche Begünstigungen für Künstler

Oktober 2008

Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz

Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steuerbegünstigung für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%.

Als Künstler gilt derjenige, der aufgrund künstlerischer Begabung in einem anerkannten Kunstfach eigenschöpferisch tätig ist. Bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung wird das Vorliegen einer künstlerischen Begabung regelmäßig anzunehmen sein.

Steuerlich begünstigt sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Umsätze aus nicht künstlerischer Tätigkeit (z.B. aus Vorträgen) sowie aus Hilfsgeschäften sind nicht begünstigt. Eine Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind. Keine künstlerische Tätigkeit üben u.a. Artisten, Humoristen, Filmproduzenten, Landschaftsarchitekten und Möbeldesigner aus.

Basispauschalierung

Sofern die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die Basispauschalierung bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge können dabei mit einem Durchschnittssatz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) angesetzt werden. Zusätzlich können u.a. auch noch Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen sowie für bestimmte Investitionen geltend gemacht werden. 

Branchenpauschalierung

Zusätzlich gibt es noch eine eigene Branchenpauschalierung für Künstler, die anstelle der Basispauschalierung angewendet werden kann. Unter der Voraussetzung, dass keine Bücher geführt werden, kann als Vorsteuer ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.) angesetzt werden. Dieser Durchschnittsbetrag deckt u.a. Vorsteuerbeträge für technische Hilfsmittel, Kleidung, Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Telefon und Fachliteratur ab. Da für die Branchenpauschalierung keine Umsatzgrenze existiert, kann deren Inanspruchnahme u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Basispauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht angewendet werden kann. Darüber hinaus hängt die Vorteilhaftigkeit der Branchenpauschlierung gegenüber der Basispauschalierung davon ab, in welcher Höhe Vorsteuerbeträge angefallen sind, die zusätzlich zur jeweiligen Pauschalierung angesetzt werden können.

Bindungsfristen

Die Inanspruchnahme der Basis- bzw. Branchenpauschalierung ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich mitzuteilen. Diese Erklärung bindet den Künstler für mindestens zwei Kalenderjahre. Ein Wechsel von der Basis- zur Branchenpauschalierung oder umgekehrt bindet den Künstler neuerlich für zwei Kalenderjahre. Entscheidet sich der Abgabepflichtige, von der Basis- bzw. Branchenpauschalierung abzugehen und die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Einkommensteuer

Basispauschalierung

Die Betriebsausgaben von Künstlern können mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vorjahresumsätze nicht 220.000 € überstiegen haben. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.). Zusätzlich können u.a. Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wurde die Basispauschalierung in Anspruch genommen und wird in weiterer Folge davon abgegangen, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Branchenpauschalierung

Auch für Zwecke der Einkommensteuer ist eine Branchenpauschalierung für Künstler vorgesehen. Die Betriebsausgaben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 € p.a.) angesetzt werden. Eine Umsatzgrenze besteht im Gegensatz zur Basispauschalierung nicht. Die Pauschalierung umfasst jene Betriebsausgaben, für die Vorsteuerbeträge im Rahmen der Branchenpauschalierung mit einem Durchschnittssatz geltend gemacht werden können. Der Katalog der Betriebsausgaben, die zusätzlich abgesetzt werden können, ist weiter als bei der Basispauschalierung und umfasst u.a. Ausgaben für Musikinstrumente, Material für Kunstwerke, Aus- und Fortbildungskosten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten.

Werbungskostenpauschalierung

Sind Artisten, Schauspieler oder Musiker nichtselbständig tätig, können die Werbungskosten pauschal in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) angesetzt werden.

Gewinnrücktrag

Erzielt ein selbständig tätiger Künstler in einem Kalenderjahr positive Einkünfte, kann dieser Gewinn auf Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden. Eine solche Verteilung führt in der Regel zu einer Gewinnglättung und somit zu Steuervorteilen aufgrund eines Progressionsausgleichs.

Bild: © Anna Blau - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.