DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Kurz-Infos
Einkünfte von Vereinsfunktionären ab 2002
Auf Grund der Vereinsrichtlinien 2001 gelten für Einkünfte von Funktionären und Aktiven folgende Bestimmungen:
Zuordnung der Einkünfte
Die gewählten Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.
Pauschale Freibeträge
Pro Verein sind monatlich EUR 75,- (bisher ATS 1.000,-) steuerfrei. Damit steht dieser steuerfreie Betrag gegebenenfalls mehrfach zu.
Umsatzsteuerbefreiung auch für ärztliche Gruppenpraxen
Seit 11. August 2001 wurden auch die Gruppenpraxen, die auf Grund des Ärztegesetzes in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft geführt werden, in die unechte Umsatzsteuerbefreiung aufgenommen.
Wann die Ehefrau für Steuerschulden des Ehemannes haftet
Der OGH hat am 11. Juli 2001, 3Ob57/01f entschieden, dass die Ehegattin für Steuerschulden des Mannes dann haften muss, wenn zwischen den Eheleuten eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden abgeschlossen wurde. Dies gilt allerdings nur dann in seiner vollen Schärfe, wenn nicht nach gewiesen werden kann, dass das Geld alleiniges Eigentum der Ehegattin ist und somit in ihrem Sondervermögen steht. Im konkreten Fall hat das Finanzamt in der ehelichen Wohnung einen Bargeldbetrag gefunden, der beschlagnahmt worden ist. Das Finanzamt hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei diesem Geld um Miteigentum der Ehepartner handle. Der Ehegattin ist der Nachweis nicht gelungen, dass dieses Geld ihr alleiniges Eigentum ist.
Vorsteuerabzug für Kleinbusse und Kleinlastkraft wagen
Auf Grund des EuGH-Urteiles vom 8. Jänner 2002 kann der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 geltend gemacht werden. In nicht rechtskräftigen Fällen ist dieses Urteil automatisch anzuwenden. Bei rechtskräftigen Bescheiden ist - im Falle erheblicher Vorsteuerbeträge - die Anregung der Aufhebung des Bescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO zu empfehlen.
Über die weiteren umsatzsteuer- und ertragssteuerlichen Auswirkungen dieser Neuerung wird in der nächsten Klienten-Info berichtet.
Bewertung der Entnahme eines Betriebsgrundstückes mit Hypothek
Gemäß § 6 Zi 4 EStG sind Entnahmen mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. In einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige bei der Teilwertermittlung für ein entnommenes Betriebsgrundstück betriebliche und außerbetriebliche Lasten anrechnen wollte, hat der VwGH im E.98/14/0103 vom 29. Mai 2001 wie folgt entschieden: Weder betriebliche noch außerbetriebliche Lasten können bei der Teilwertermittlung verrechnet werden. Bereits im Erkenntnis des VwGH 93/16/0186 vom 28. April 1984 wurde der Grundsatz aufgestellt, dass ein Pfandrecht, welches auf einer Betriebsliegenschaft lastet, keine Teilwertabschreibung des Betriebsgrundstückes rechtfertigt.
Bild: © John Hurst - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.