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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008

August 2008
Kategorien: Klienten-Info

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahlreiche Meldepflichten. Meldepflichtig sind dabei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (d.h. keine Anzeigepflicht für Erbschaften).

Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden. Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern, u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche). Bei Erwerben von anderen Personen (Nichtangehörige) beträgt die Wertgrenze lediglich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden müssen. Sachliche Befreiungen von der Meldepflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für übliche Gelegenheitsgeschenke (zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt und für Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (maximal 150m2 Wohnfläche).

Die Anzeige meldungspflichtiger Erwerbe kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen. Grundsätzlich soll die Anzeige auf elektronischem Weg erfolgen (außer bei Unzumutbarkeit); die entsprechenden Formulare werden via FinanzOnline bereitgestellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind Geschenknehmer und Geschenkgeber sowie an der Abwicklung der Schenkung beteiligte Rechtsanwälte oder Notare. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht der anderen.

Achtung: Die Nichterfüllung von Meldepflichten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens sanktioniert werden!

Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig (z.B. bei Bargeld oder Sparbüchern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzugeben. Anderenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei gesonderte Schätzgutachten (selbst bei Betriebsübertragungen) nicht erforderlich sind.

Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken unterliegen nunmehr der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkindern oder Schwiegerkindern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. Befreiungen bestehen im Rahmen von Betriebsübergaben bzw unter bestimmten Voraussetzungen für Grundstückschenkungen unter Ehegatten. Bei Betriebsübergaben kommt ein Freibetrag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke bezieht, zum Tragen. Die Steuerschuld entsteht bei Erbschaften mit der Einantwortung. Rechtsanwälte und Notare können die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt für den Steuerschuldner abführen. Anderenfalls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Fall bescheidmäßig festgesetzt.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.