+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008) - Änderung der Stiftungsbesteuerung sowie der Meldepflicht von Schenkungen

Juli 2008
Kategorien: Klienten-Info

Änderungen bei der Stiftungsbesteuerung

Am 6.6.2008 wurde das SchenkMG 2008 vom Nationalrat beschlossen. Erbschafts- und Schenkungssteuer werden daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben. Zuwendungen von und an Stiftungen bleiben jedoch grunds ätzlich weiterhin besteuert.

  • Halbierung der Stiftungseingangsbesteuerung
    Der Eingangssteuersatz für Privatstiftungen wird laut SchenkMG ab 1.8.2008 von 5% auf 2,5% gesenkt. Eine Befreiung von der Stiftungseingangssteuer ist u.a. für Zuwendungen unter Lebenden von beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen sowie für Zuwendungen von Todes wegen von endbesteuertem Kapitalvermögen und von Beteiligungen von weniger als 1% an Kapitalgesellschaften vorgesehen.
  • Entfall der Zuwendungsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen
    Für Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte fielen bislang generell 25% Kapitalertragsteuer an. Wie in der Ausgabe im April 2008 (Klienten-Info vom April 2008, „Reaktion auf den Wegfall des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes - Schenkungsmeldegesetz (Begutachtungsentwurf)“) berichtet, sind künftig Substanzauszahlungen im Gegensatz zu Ertragsausschüttungen dann steuerfrei, wenn das zugewendete Vermögen nach dem 31.7.2008 in die Privatstiftung eingebracht wurde. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die steuerlichen Eingangswerte für das ab 1.8.2008 eingebrachte Vermögen in einem Evidenzkonto festgehalten werden. Außerdem ist zu beachten, dass eine steuerfreie Substanzauszahlung nur insoweit möglich ist, als die Zuwendung die kumulierten Gewinne der Privatstiftung sowie die stillen Reserven des zugewendeten Vermögens übersteigt. Umgekehrt bedeutet dies, dass Zuwendungen von einer Privatstiftung steuerpflichtig (KESt) sind, solange sie wertm äßig im vorhandenen Bilanzgewinn, in Gewinnrücklagen und in stillen Reserven Deckung finden.
  • Keine Erstattung der Schenkungssteuer bei Widerruf
    Die Möglichkeit der Erstattung der entrichteten Schenkungssteuer im Falle eines Widerrufs der Privatstiftung wurde mit dem neuen Gesetz ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt bereits für Widerrufsfälle ab Kundmachung des SchenkMG 2008 und nicht erst ab 1.8.2008.

Änderungen bei der Meldepflicht von Schenkungen

In der Ausgabe im April 2008 haben wir berichtet, dass es laut Gesetzesbegutachtungsentwurf ab 1.8.2008 zu einer Anzeigeverpflichtung von Schenkungen kommen wird. Das Gesetz enthält nunmehr eine Änderung betreffend die Wertgrenzen. Keine Meldepflicht besteht demnach für Schenkungen zwischen Angehörigen, deren gemeiner Wert pro Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigt. Zwischen Nichtangehörigen liegt die (Frei)Grenze unverändert bei 15.000 € innerhalb von fünf Jahren.
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht innerhalb von einem Jahr ab Ende der Anzeigepflicht möglich. Die Strafbarkeit verjährt zehn Jahre nach Ende der Meldepflicht.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.