DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Artikel empfehlen
Kosten einer behindertengerechten Wohnung: eingeschränkte Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
Bei Vorliegen von Behinderungen müssen die Betroffenen bzw. ihre Angehörigen oftmals erhebliche Mehraufwendungen für eine behindertengerechte Adaptierung/Ausstattung der Wohnung tragen. Die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur in sehr eingeschränktem Ausmaß möglich. Voraussetzung dafür ist u.a. auch, dass die Kosten nicht zu einer Werterhöhung der Wohnung und somit zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen.
Nach der Judikatur sind die Kosten für den Einbau eines - allen Bewohnern einer mehrere Parteien umfassenden Wohnhausanlage zur Verfügung stehenden - Personenliftes als ein wertsteigender Faktor und somit als nicht abzugsfähig anzusehen (anders jedoch bei Einbau in ein zweigeschossiges Haus). Auch die Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen von Böden, für Niederschwellen bei den Fenstertüren und für die elektrischen Antriebe von Markise und Jalousie werden mangels behindertenspezifischer Natur nicht anerkannt. Mehrkosten für die Behinderteneinrichtungsgegenstände in Bad und WC, Kosten für die Vergrößerung und Nutzbarmachung von Bad und WC für Rollstuhlfahrer sowie die Kosten einer Behindertenrampe können jedoch steuerlich berücksichtigt werden. Damit im Zusammenhang stehende mittelbare Maßnahmen wie beispielsweise Fliesenarbeiten vor und nach dem Einbau einer behindertengerechten Badewanne können ebenso geltend gemacht werden.
Jene Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, sind nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Zu beachten ist aber, dass diese Kosten erst im Zeitpunkt der Bezahlung berücksichtigt werden. Erfolgt eine Finanzierung durch einen Kredit, ist nicht die Bezahlung der außergewöhnlichen Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Kredites.
Bild: © IckeT - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.