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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
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Steuern

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  • Steueroptimierung
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Keine Anerkennung von Schadensbehebung als nachträgliche Werbungskosten der Vermietung


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Keine Anerkennung von Schadensbehebung als nachträgliche Werbungskosten der Vermietung

Mai 2008

Die Anerkennung von Ausgaben als Werbungskosten ist im Rahmen der Vermietungstätigkeit grundsätzlich weit gefasst. So werden sowohl Aufwendungen im Vorfeld der Vermietungstätigkeit als auch Ausgaben, welche in einer Phase zwischen zwei Vermietungen anfallen, steuerlich anerkannt, sofern die Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit nachgewiesen werden kann. Erfolgen allerdings Renovierungsarbeiten bzw. Schadensbehebung nach Beendigung der Vermietung und vor der anschließenden privaten Nutzung, so können keine nachträglichen Werbungskosten geltend gemacht werden. Der UFS (RV/0607-I/06 vom 9.1.2008) hat dies unlängst entschieden und damit die laufende Rechtsprechung von VwGH und BFH bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass nach Beendigung der Vermietungstätigkeit kein Zusammenhang mehr mit dieser außerbetrieblichen Einkünfteerzielung besteht und die geplante private Nutzung des Mietobjekts für die Renovierung ausschlaggebend ist. An der fehlenden steuerlichen Geltendmachung ändert auch der Umstand nichts, dass der Austausch von Böden, Fliesen, Waschbecken etc. durch die Abnutzung seitens der Mieter hervorgerufen wurde. Ist die Renovierung auf private Motive zurückzuführen kann überdies mangels unternehmerischen Zusammenhangs kein Vorsteuerabzug erfolgen.

Die steuerliche Anerkennung von Schadensbehebungen bzw. Renovierungskosten als nachträgliche Werbungskosten gestaltet sich demnach außerordentlich schwierig und ist nur bei der Beseitigung von Schäden möglich, welche über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen bzw. sogar mutwillig verursacht wurden. Von Bedeutung ist hierbei auch, ob ernsthaft wenngleich letztlich erfolglos Regressansprüche an die Mieter gestellt wurden. Da ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit offensichtlich ist, sind Ausgaben wie z.B. die Nachzahlung von Zinsen oder auf den Vermietungszeitraum entfallende Grundsteuer als nachträgliche Werbungskosten steuerlich anerkannt.

Bild: © Francois Doisnel - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.