DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Wann führt ein negativer Saldo am Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesellschafter entnahmebedingt Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH aufweisen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Stichwort „verdeckte Einlagenrückgewähr“), sondern auch aus steuerlichen Gründen nicht unproblematisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung“), gelten hierfür die steuerlichen Grundsätze für die Anerkennung von Geschäften zwischen angehörigen Personen (Schriftlichkeit, eindeutiger Inhalt, Fremdüblichkeit). Ein dauerhaft negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (steuerliche Nichtanerkennung der Kreditgewährung und Anfall von 25% bzw. bei Übernahme der KESt durch die Gesellschaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters objektiv nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Das Fehlen von Einbringungsmaßnahmen kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt und entnimmt er gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne den Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und den Kreditrahmen klar festzulegen, sind die Entnahmen ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Fehlt eine angemessene (fremdübliche) Verzinsung, führt dies auch zu einer Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Erfolgt die Verzinsung erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr, so ist nur dann keine verdeckte Ausschüttung darin zu erkennen, wenn die Nachträglichkeit der Verzinsung ausdrücklich (und nachweislich) vereinbart wurde. Für den Fall von Entnahmen durch den Gesellschafter ist daher Sorge zu tragen, dass schriftliche Vereinbarungen über den Kreditrahmen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung getroffen werden. Für die Verzinsung sollte derzeit zumindest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbstverständlich ist auch eine variable Verzinsung (z.B. Euribor zuzüglich 50 Basispunkte) möglich. Keinesfalls sollte die vereinbarte Verzinsung die eigenen Finanzierungskosten der Gesellschaft unterschreiten.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.