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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

April 2008
Kategorien: Klienten-Info

Ein Dauerthema bei Betriebsprüfungen ist die Abgrenzung zwischen beruflich und privat veranlassten Aufwendungen. In diesem Zusammenhang stehen als Betriebsausgaben deklarierte Zahlungen an nahe Angehörige regelmäßig auf dem Prüfstand. Aus diesem Anlass sollen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nochmals in Erinnerung gerufen werden. Vorab ist anzumerken, dass die zivilrechtliche Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht zwangsläufig auch zur steuerlichen Anerkennung ausreicht.

Vereinbarungen (unabhängig ob es sich um einen Werk- oder Dienstvertrag handelt) finden nur dann steuerlich Anerkennung, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).

Diese Voraussetzungen müssen allesamt für sich erfüllt sein. Der Abschluss eines schriftlichen Vertrages ist nicht zwingend erforderlich, sollte allerdings aus Beweisgründen unbedingt erfolgen. Die vereinbarten Leistungen müssen über die Erfüllung von allgemeinen Beistandspflichten unter Angehörigen hinausgehen. Tätigkeiten wie Telefondienst, Terminvereinbarungen, gelegentliche Chauffeurdienste und Bankerledigungen werden daher in der Regel nicht anerkannt, insbesondere wenn diese praktisch nur in der Freizeit sowie während des Urlaubes erbracht werden.

Besondere Vorsicht ist bei widersprüchlichen oder unklaren Vertragsbestandteilen (z.B. fehlende oder unklare Regelungen zur Arbeitszeit, Abgeltung von Überstunden usw.) gegeben. Diese werden zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgelegt und können zur Nichtanerkennung der Vereinbarung führen.

Hinsichtlich der Fremdüblichkeit fällt die Grenzziehung in der Praxis oftmals schwer. Die Entlohnung hat sich an den Gesichtspunkten der Qualität und Quantität der Arbeitsleistung zu orientieren. Kritisch sind daher Vereinbarungen, die z.B. eine ungewöhnlich hohe Anrechnung von Vordienstzeiten enthalten oder zu einem sprunghaften Anstieg der Bezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsinhaltes führen. Im Zweifel kann eine Orientierung an den Bestimmungen des relevanten Kollektivvertrages hilfreich sein.

Sinngemäß sind die Voraussetzungen auch bei der Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen, Darlehens- und Kaufverträgen zwischen nahen Angehörigen zu beachten. Ebenso sind die dargestellten Kriterien auch für die Beurteilung der steuerlichen Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und ihren Kapitalgesellschaften maßgebend.

Bild: © Anna Blau - BMF

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.