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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

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Steuern

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  • Lohn-Gehaltsverrechnung
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  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

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Tagesgeld bei eintägiger Reise


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Tagesgeld bei eintägiger Reise

März 2008

Tagesgelder erfüllen im Zusammenhang mit beruflich veranlassten Reisen den Zweck, die mit der Verpflegung verbundenen Mehrkosten aufgrund Unkenntnis über die lokale Gastronomie zu kompensieren. Werden diese Tagesgelder vom Dienstgeber gewährt (Betriebsausgaben) so stellen sie beim Empfänger grundsätzlich steuerfreie Diäten dar. Erhält der Dienstnehmer gar keinen bzw. nicht den max. Ersatz (26,4 € pro Tag) vom Arbeitgeber, so kann er den Fehlbetrag ohne Nachweis als Werbungskosten i.Z.m. seiner unselbständigen Tätigkeit geltend machen.

Das steuerfreie Tagesgeld von max. 26,4 € kann vom Arbeitgeber - sofern nicht durch Häufigkeit anzunehmen ist, dass bereits Kenntnis über günstige Verpflegungsmöglichkeiten vorliegt - auch für Dienstreisen mit täglicher Rückkehr (eintägige Dienstreisen) gewährt werden. Der VwGH (vom 30.10.2001, 95/14/0013) sowie der UFS haben die Geltendmachung von Tagesgeldern als Werbungskosten bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) mit der Begründung abgelehnt, dass der auswärtige Verpflegungsaufwand durch die Konzentration auf Mahlzeiten vor Antritt und nach Rückkehr von der Reise sowie durch die Mitnahme von Proviant vermieden werden könne. Demnach wäre ein Dienstnehmer bei einer eintägigen Dienstreise benachteiligt wenn er vom Dienstgeber gar keinen bzw. nicht den vollen Ersatz geleistet bekommt.

Die Finanzverwaltung hat im Lohnsteuerprotokoll 2007 entgegen der Meinungen von VwGH und UFS zum Ausdruck gebracht, dass vom Dienstnehmer Tagesgeld auch bei eintägigen Reisen (ohne Übernachtung) weiterhin als Werbungskosten geltend gemacht werden kann. Dem aufgrund der oftmals kurzen Reise tatsächlich geringeren Verpflegungsaufwand wird bereits durch die Aliquotierung des Tagesgeldes Rechnung getragen - bei einer Dauer von über drei Stunden können 2,2 € / h und ab 12 Stunden die vollen 26,4 € geltend gemacht werden.

Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.