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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und Verwaltung


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Vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastwagen und Kleinautobusse in Rechtsprechung und Verwaltung

November 2007
Kategorien: Klienten-Info

:: Rechtsprechung

Im Erk. VwGH 21.9.2006, 2003/15/0036 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Form eines Kastenwagens nicht alleine von seiner absoluten Länge, Breite und Höhe her bestimmbar sei. § 5 VO BGBl II 2002/193 fordere für die Anerkennung als Kleinbus lediglich die Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen und ein kastenförmiges Äußeres.

:: Finanzverwaltung

Zu diesem Erkenntnis hat das BMF am 1. Februar 2007 wie folgt Stellung genommen:
Hinsichtlich der Einbeziehung von Mindestmaßen für die Prüfung der Kleinbuseigenschaft ist Österreich verpflichtet, auf die diesbezügliche Verwaltungspraxis zum 1. Jänner 1995 Bedacht zu nehmen (EuGH 8.1.2002, C-409/99). Die Argumentation des VwGH, dass nämlich bereits das Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als 6 Personen ohnedies technisch eine bestimmte Größe bedinge, weist das BMF zurück und fordert mit Nachdruck die Kastenwagenform. Andernfalls käme es seiner Ansicht nach zu einer Aushöhlung des Vorsteuerabzugsverbotes des § 12 Abs. 2 Z 2b UStG. Es bestünde die Gefahr, dass anstelle "normaler" PKWs oder Kombis, Minivans eingesetzt würden.
Weiters hat das BMF am 11. Juli 2007 anlässlich der Mitteilung der EU-Kommission betreffend die einheitliche Anwendung der "Kombinierten Nomenklatur" (Änderung der Tarifposten 8703 für PKW und 8704 für LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) eine diesbezügliche Anpassung vorgenommen. Pick-up-Fahrzeuge sind nur mehr dann als LKW in die Tarifpost 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeuges oder wenn es mehr als zwei Achsen hat. Zur Vermeidung von Härten wird folgende Übergangsregelung getroffen:
Modelle, die bereits am 31. März 2007 auf dem Markt waren und in der Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind, gelten unverändert als LKW. Neu auf den Markt kommende Fahrzeuge, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach der neuen Regelung zu beurteilen.

:: Steuerliche Auswirkungen

Fahrzeuge, die nach diesen Kriterien als LKW gelten, sind vorsteuerabzugsberechtigt, unterliegen nicht der Normverbrauchsabgabe und den ertragsteuerlichen Einschränkungen.

Bild: © Henry Schmitt - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.