DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
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Mitarbeit im Verein: Im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht
:: Arbeitsrecht
Zunächst ist zu unterscheiden, welche Art der Tätigkeit vorliegt:
- Haupt- oder Nebentätigkeit
- Echtes oder Freies Dienstverhältnis
- Werkvertrag
- Leistung durch einen Selbständigen
:: Steuerrecht
- Für die Beurteilung der Einkunftsart ist auf die Rz 762 bis 777 VereinsR zu verweisen. Laut Rz 766 besteht kein Dienstverhältnis, wenn bei einer Nebentätigkeit die monatlichen Einnahmen - unter Außerachtlassung von Fahrt- und Reisekostenersatz - die Vollversicherungsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (2007: € 341,16 und voraussichtlich 2008: € 349,01) nicht überstiegen werden. In diesem Fall handelt es sich um "Sonstige Einkünfte" gem. § 29 EStG, die laut Z 3 dann steuerfrei sind, wenn sie pro Jahr höchstens € 220,- betragen.
Die steuerfreien Kostenersätze laut Rz 774 sind - wie in der Klienten-Info September 2007 ausgeführt - aber vom UFS Innsbruck als gesetzwidrig qualifiziert worden. Demnach seien ausschließlich die einkommensteuerlichen Grundsätze anzuwenden (Überwinden einer Entfernung von 20 bis 25 Km und eine Reisezeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Reisekostenbestimmungen anzuwenden (vgl. Klienten-Info September 2007). Bei sonstigen und selbständigen Einkünften besteht gem. Rz 772 ein steuerfreier Betrag von € 75,-. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, sind € 75,- für pauschalierte Betriebsausgaben/ Werbungskosten abzuziehen. Bei Tätigkeiten für mehrere Vereine ist dieser Freibetrag für jede Tätigkeit separat anzuwenden. - Besteht ein Echtes Dienstverhältnis ist Lohnsteuerpflicht gegeben und der Verein unterliegt den Pflichten des Arbeitgebers. Der o.a. Freibetrag von € 75,- steht gem. Rz. 773 in diesem Fall nicht zu. Bei Mannschaftssportarten ist im Regelfall ein Dienstverhältnis gegeben, weil Arbeitsort, -zeit und -mittel sowie Weisungsgebundenheit und persönliche Leistungserbringung vorliegen.
- Ein Werkvertrag oder Freies Dienstverhältnis kann aber bei Einzelsportarten oder Trainern gegeben sein, wobei in beiden Fällen der Empfänger die Einkommensteuer zu entrichten hat. Beim Freien Dienstverhältnis hat aber der Verein die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
- Selbständige (Gewerbetreibende oder Freiberufler) erzielen Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit.
:: Sozialversicherung
Pauschale Aufwandsentschädigungen an Sportler und Trainer, die diese Tätigkeit nicht im Hauptberuf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG.
Sozialversicherungpflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienstverhältnisse (echte und freie), wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.